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Gestürzt beim Waldspaziergang

Ob man von einem Waldbesitzer Schadenersatz verlangen kann, wenn man als Spaziergänger in dessen Wald stolpert und dabei zu Schaden kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wird dem Besucher eines Waldes eine Stolperfalle zum Verhängnis, so kann er den Waldbesitzer in der Regel nicht dafür verantwortlich machen. Das hat das Landgericht München I in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: 18 O 11896/20).

Eine Frau wollte in einem Wald Pilze sammeln. Dabei verfing sie sich in einem durch Blätter überdeckten Drahtgeflecht und stürzte. Sie zog sich eine komplizierte Fraktur eines ihrer Sprunggelenke zu. Bei dem Drahtgeflecht handelte es sich mutmaßlich um die Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns, die von dem Besitzer des Waldes nicht beseitigt worden waren.

Die Pilzsammlerin verklagte ihn daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld von insgesamt rund 40.000 Euro. Die Frau warf dem Waldbesitzer vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn er hätte die Stolperfalle entfernen oder zumindest vor ihr warnen müssen. Dem wollten sich die Richter des Münchener Landgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Waldtypische Gefahr – keine Haftungsverpflichtung

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass von den in dem Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten Zaunresten eine Gefahr ausging, die von Waldbesuchern nicht ohne Weiteres zu erkennen war. Dies führe jedoch nicht zu einer Haftungsverpflichtung des Beklagten.

Denn bei dem Unfall habe sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, mit welcher derjenige, der einen Wald betritt, jederzeit rechnen müsse. Selbst wenn man von einem Fall einer atypischen Gefahr ausgehen würde, unterscheide sich das von dem Drahtgeflecht ausgehende Risiko nicht wesentlich von den sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen.

Betreten des Waldes auf eigene Gefahr

In einem Wald müsse jederzeit mit Stolperfallen gerechnet werden, die – wie zum Beispiel Wurzelwerk, Schlingpflanzen und Erdlöcher – ebenfalls nicht immer leicht zu erkennen seien. Die Besucher eines Waldes hätten sich daher entsprechend vorsichtig zu bewegen. Das Betreten eines Waldes erfolge grundsätzlich auf eigene Gefahr. So hatte im Jahr 2012 auch schon der Bundesgerichtshof in einem anderen Gerichtsfall entschieden.

Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es prinzipiell gut, entsprechend vorgesorgt zu haben. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, die auch bei einer unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretende Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern den Einzelnen vor solchen finanziellen Risiken je nach Vorfall in der Regel nicht oder nicht ausreichend ab.



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