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Gesteigerte Sorgfaltspflicht auf Parkplätzen

Kommt es im Bereich einer Kreuzung auf einem Parkplatz zu einem Unfall, so ist die Regel „rechts vor links“ anzuwenden. Allerdings kann den von rechts kommenden Fahrer gleichwohl ein Mitverschulden treffen, wie aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervorgeht (Az.: 6 S 86/15).

Eine Frau war mit ihrem Pkw auf einem Parkplatz unterwegs, als sie im Bereich einer Kreuzung mit dem von links kommenden Fahrzeug, das von einem Mann gefahren wurde, kollidierte. Das in erster Instanz mit dem Vorfall befasste Amtsgericht Mayen ging davon aus, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung auf dem Parkplatz keine Vorfahrtsregeln gelten würden. Es gab der Klage der Frau daher lediglich auf Basis einer Schadenteilung statt. Denn beide Unfallbeteiligten hätten gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen.

Mit ihrer hiergegen beim Koblenzer Landgericht eingelegten Berufung hatte die Klägerin mehr Glück. Das Gericht ging nämlich von einer überwiegenden Verantwortung des beklagten Pkw-Fahrers aus.

Wann „rechts vor links“ nicht uneingeschränkt gilt

Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar unbestritten, dass der Verkehr auf Parkplätzen dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen dient und die Aufmerksamkeit der Benutzer daher in erster Linie auf die Parkplatzsuche und vorsichtiges Ein- und Ausparken, nicht aber auf ein möglichst zügiges Vorankommen ausgerichtet ist. Das schließe mangels einer konkreten Vorfahrtsregelung in dem entschiedenen Fall jedoch eine zumindest mittelbare Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht aus.

„Denn eine derartige Regel erleichtert das geordnete Passieren von Kreuzungen, wenn andernfalls – selbst bei hohem Verkehrsaufkommen – nur mithilfe von gegenseitiger Verständigung der Begegnungsverkehr geregelt werden kann. Sie läuft darüber hinaus nicht dem Bemühen zuwider, den verfügbaren Platz möglichst effizient für das Parken zu nutzen und den Verkehr unter Berücksichtigung auch der Fußgängerströme und Ladevorgänge möglichst gefahrlos zu ordnen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Nach Meinung der Richter gilt die Regelung „rechts vor links“ jedoch nicht uneingeschränkt. Denn auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregeln könne ein Vorfahrtsberechtigter nicht zwingend auf die Einhaltung seiner vermeintlichen Vorfahrt vertrauen. Ihn treffe vielmehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Kostenschutz für den eigenen Schaden

Das heißt in dem entschiedenen Fall, dass sich die Klägerin dem Kreuzungsbereich nur vorsichtig hätte nähern dürfen und auf von links kommende Fahrzeuge hätte achten müssen. Diese Pflicht hat sie verletzt, als sie ohne anzuhalten in die Kreuzung einfuhr. Die Klägerin muss sich daher ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches das Gericht mit einer Quote von 30 Prozent bemaß. Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.

Tipp: Eine Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht. Und auch wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder wie im genannten Fall bei einem Mitverschulden nur teilweise bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Besitzer ganz oder teilweise selbst aufkommen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.



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