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Glatteisgefahr auf dem Privatgrundstück

Wird ein Privatgrundstück mit Duldung des Eigentümers von Passanten aus Bequemlichkeit als Abkürzung genutzt, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht, wie sie für Gehwege gilt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-6 U 178/12).
Ein Fußgänger war im Dezember auf einem Garagenvorplatz wegen Schnee- und Eisglätte gestürzt. Dieser Vorplatz wurde nicht nur von den Mietern der Garagen, sondern mit Duldung des Grundstückbesitzers auch von anderen Personen wie dem Fußgänger genutzt. Denn der Platz stellte eine beliebte Abkürzung zwischen zwei öffentlichen Wegen dar.

Am Unfalltag waren weder diese Wege noch der Garagenvorplatz von Schnee und Eis geräumt beziehungsweise gestreut worden. Der Fußgänger warf dem Grundstücksbesitzer daher eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Denn schließlich habe er gewusst und geduldet, dass der Platz wie ein öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird. Er wäre daher zum Winterdienst verpflichtet gewesen.

Keine Verpflichtung zur Gefahrlosigkeit
Der Inhaber des Garagenvorplatzes hielt die Forderung für unbegründet. Nach seiner Meinung war er nämlich allenfalls gegenüber den Mietern der Garage, nicht aber übrigen Personen, welche den Vorplatz unberechtigt nutzten, zur Verkehrssicherung verpflichtet. Er lehnte es daher ab, dem gestürzten Fußgänger das von diesem geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen.

Zu Recht, urteilte das Hammer Oberlandesgericht. Es wies die Klage des Fußgängers als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Verkehrsfläche nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflichten bestimmt sich vielmehr danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf.

Denn grundsätzlich muss ein Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten, und sich ihnen anpassen. Dabei muss er mit typischen Gefahren rechnen und sich darauf einstellen.

Wer sich in Gefahr begibt …
Das gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht, wenn die Nutzung einer Verkehrsfläche wie in dem entschiedenen Fall nur geduldet wird. Denn dann dürfen an die Verkehrssicherungs-Pflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Nutzer einer solchen Fläche kann auch nicht erwarten, dass dort die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie auf öffentlichen Gehwegen ergriffen werden.

Dem Fußgänger hätte es nämlich frei gestanden, unter Inkaufnahme eines Umwegs den Bürgersteig zu nutzen. Dass dieser ebenfalls nicht geräumt beziehungsweise gestreut war, spielt für die Frage der Haftung des beklagten Grundstückbesitzers nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. „Denn dies würde zu einer Überbürdung von Verkehrssicherungs-Pflichten, die für öffentliche Flächen gelten, auf private Grundstücksbesitzer hinauslaufen“, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.

Private Absicherung schützt
Prinzipiell sollten Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Streupflicht verletzt wurde, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Ansprüche wie in dem genannten Fall ab.

Das Gerichtsurteil zeigt aber auch, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden haftet. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter oder Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen in der Regel nicht aus.


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