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Grob fahrlässiger Blick zur Rückbank

Ob ein Autofahrer grob fahrlässig handelt, wenn er während der Fahrt kurz nach hinten zu seinem Kind, das auf dem Rücksitz sitzt, blickt und dabei einen Auffahrunfall verursacht, hatte ein Gericht zu entscheiden

(verpd) Fährt der Fahrer eines Autos auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, weil er sich nach seinem auf der Rückbank sitzenden Kind umgedreht hat, handelt er grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem kürzlich veröffentlichten, nicht anfechtbaren Urteil entschieden (Az.: 2 U 43/19).

Ein Mann war mit einem von ihm gemieteten Pkw auf einer Bundesautobahn unterwegs. Wegen stockenden Verkehrs leitete er bei 50 bis 60 Stundenkilometern ein Überholmanöver ein. Dabei nahm er bei einem kurzen Schulterblick anlässlich des Spurwechsels wahr, dass sein auf der Rückbank sitzender achtjähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Diesen konnte er zwar nicht identifizieren. Er hielt ihn aber gleichwohl für gefährlich. Der Mann drehte sich nach vollführtem Überholmanöver vollständig zu dem Kind um.

Dadurch konnte er das Verkehrsgeschehen für einen Augenblick nicht wahrnehmen. Er fuhr daher auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf. Dabei entstand an dem Mietwagen ein Sachschaden von mehr als 10.000 Euro. Das Mietwagenunternehmen verlangte von dem Mann, den Betrag zur Hälfte zu erstatten.

Nur vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gezahlt

Der Mietwagenvertrag sah zwar eine Haftungsfreistellung mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 Euro für selbst verschuldete Unfälle vor, diese Freistellung sollte allerdings nur für nicht grob fahrlässig herbeigeführte Unfälle gelten. Andernfalls hatte sich der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis an den Schäden des Mietwagens zu beteiligen.

Der Mieter des Fahrzeugs bestritt, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Er überwies dem Mietwagenunternehmen daher nur den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.

Allerdings ging das Mietwagenunternehmen weiterhin davon aus, dass der Mieter den Unfall grob fahrlässig verursacht hatte. In der gegen den Mieter eingereichten Klage beharrte die Firma daher darauf, dass der Mieter sich zur Hälfte an dem unfallbedingten Schaden an dem Mietwagen zu beteiligen habe.

Verkehr ist im Blick zu halten

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht ging von einem Augenblicksversagen des Beklagten aus. Es wies die Klage daher als unbegründet zurück. Dem wollte sich das von dem Mietwagenunternehmen in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt am Main nicht anschließen. Es hielt die Klage für gerechtfertigt.

Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Schaden an dem Mietwagen nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt beschränkt, denn der Mann habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Da er sich nach hinten rechts umgedreht habe, sei es dem Fahrzeugführer unmöglich gewesen, den vor ihm stattfindenden Verkehr zu beobachten und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Doch auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse ein Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig im Blick behalten.

Der beklagte Autofahrer habe seine Aufmerksamkeit jedoch vollständig seinem rechts hinter ihm sitzenden Sohn gewidmet. „Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten. Denn die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stellt eine einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar“, so das Gericht.

Ohne Befragen und Anweisungen

Das Verhalten des Beklagten sei, anders als das Landgericht meine, auch nicht als reflexartiges Augenblickversagen zu werten. Denn der Beklagte habe sich, nachdem er einen vermeintlich unbekannten Gegenstand in der Hand seines Sohnes erkannt hatte, zunächst wieder nach vorne gewandt und den Fahrspurwechsel vollendet. Erst danach habe er sich vollständig nach hinten umgedreht, ohne seinen Sohn zuvor zu befragen und ihm gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen.

Sein Verhalten sei daher von dem klagenden Mietwagenunternehmen zu Recht als grob fahrlässig eingestuft worden. Doch nicht nur mit einem Mietwagen, sondern auch wer mit seinem eigenen Kfz einen grob fahrlässigen Unfall verursacht, kann finanzielle Nachteile haben. Hat man sein eigenes Auto dabei beschädigt, ist beispielsweise eine bestehende Vollkaskoversicherung in so einem Fall berechtigt, die Leistung anteilig um die Schadenhöhe, die im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht, zu kürzen.

Bei vielen Kfz-Versicherungspolicen ist es jedoch möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass im Rahmen von Kaskoschäden auf diesen sogenannten Einwand der groben Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Unfällen aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsum – verzichtet wird. Besteht ein solcher Verzicht in der Kfz-Police, gibt es auch bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall keine nachteiligen Konsequenzen bei der Schadenregulierung durch die Kaskoversicherung.



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