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Härtere Strafen für unerlaubte Handynutzung beim Fahren

Autofahrer, die während der Fahrt mit einem Mobiltelefon – und nicht nur damit – ohne eine Freisprecheinrichtung telefonieren oder es anderweitig nutzen, müssen seit Kurzem mit deutlich höheren Strafen als bisher rechnen.

(verpd) Dass man als Autofahrer nicht das Mobiltelefon in die Hand nehmen darf, um zu telefonieren oder es anderweitig zu nutzen, zum Beispiel um Textnachrichten zu schreiben, ist den meisten bereits bekannt. Dennoch halten sich noch lange nicht alle daran, was eine erhebliche Unfallgefahr darstellt. Deswegen hat die Bundesregierung nun den Strafenkatalog geändert und unter anderem das Bußgeld deutlich erhöht.

Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungs-Instituts Forsa von 2016, durchgeführt unter anderem im Auftrag der Deutschen Verkehrswacht (DVW), nutzen 64 Prozent aller Autofahrer zumindest hin und wieder das Smartphone während der Fahrt – und zwar ohne Freisprecheinrichtung. Bei den unter 45-jährigen Pkw-Fahrern gaben dies sogar 81 Prozent zu. Dabei ist die Mehrheit der Betroffenen, nämlich 60 Prozent, der Ansicht, dass sie durch die Handynutzung stark oder sehr stark vom Fahren abgelenkt werden.

Doch es geht nicht alleine um das Telefonieren, viele schreiben auch SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, navigieren oder lesen ankommende Nachrichten. Zudem werden im Auto mittlerweile nicht nur Smartphones, sondern auch andere mobile Endgeräte wie Tablets oder Notebooks verwendet. Die Unfallgefahr durch diese Form der Ablenkung ist jedoch hoch: Eine Sekunde mit dem Blick auf das Smartphone reichen aus, um bei 50 Stundenkilometern 14 Meter im Blindflug zu fahren, bei 130 Stundenkilometern auf der Autobahn wären es sogar 36 Meter.

Neue Handyregelung beim Fahren gilt auch für Tablets und Co.

Schon bisher war daher die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen ohne eine Freisprecheinrichtung beim Fahren gesetzlich verboten und wurde mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) bestraft. Der entsprechende Paragraf 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) wurde nun zum 19. Oktober 2017 geändert.

Seitdem dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur benutzt werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Die Gerätesteuerung darf nur per Sprachfunktion oder wenn dafür nur eine kurze Blickzuwendung nötig ist, erfolgen. Damit gilt die Nutzungsregelung nicht wie bisher nur für Mobil- und Autotelefone wie Smartphones, sondern nun auch für Tablets, Notebooks, E-Book-Reader und andere mobile Endgeräte. Das Tragen von Videobrillen ist für Kfz-Fahrer während der Autofahrt generell verboten.

Unter die Nutzung fällt wie bisher auch schon nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Tippen und Lesen von SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie E-Mails, im Internet surfen, Lieder aus Musiklisten suchen und sogar das Anstecken von Ladekabeln. Neben der Sprachsteuerung ist die Nutzung einer Vorlesefunktion und ein sogenanntes Head-up-Display für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen während der Fahrt erlaubt, sofern man das elektronische Gerät dazu nicht in die Hand nehmen muss.

Höhere Strafen

Zudem wurde die Strafe für eine unerlaubte Nutzung mobiler Endgeräte während der Fahrt von bisher 60 Euro und einem Punkt im FAER auf nun 100 Euro und ebenfalls einen Punkt im FAER erhöht. Kommt es aufgrund einer unerlaubten Nutzung mobiler Endgeräte während der Fahrt zu einer Gefährdung im Straßenverkehr, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro. Zudem erhält man zwei Punkte im FAER und einen Monat Fahrverbot.

Verursacht man einen Unfall mit Sachschaden, kommt zu den zwei Punkten im FAER und zum einmonatigen Fahrverbot auch noch ein Bußgeld von 200 Euro hinzu. Wer aufgrund einer unerlaubten Nutzung mobiler Endgeräte während der Fahrt sogar einen Unfall verursacht, bei dem Personen verletzt oder getötet werden, kann auch wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung angeklagt und mit einer Haftstrafe bestraft werden.

Grundsätzlich gilt: Nur wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor komplett ausgeschaltet ist, darf der Fahrer das mobile Endgerät in die Hand nehmen, um zu telefonieren oder mittels einer Tastatur oder per Touchscreen die sonstigen Gerätefunktionen zu nutzen.



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