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Höhere Hinzuverdienstgrenze bei Witwen- und Witwerrente

Zum 1. Juli 2019 werden aufgrund der jährlichen Rentenanpassung nicht nur die Rentenbezüge angehoben, auch die Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente dürfen ab dann mehr als bisher dazuverdienen, ohne dass es zu Abzügen bei ihrer Rente kommt.

(verpd) Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steigt zum 1. Juli 2019 die gesetzliche Rente in Westdeutschland um 3,18 Prozent und in Ostdeutschland um 3,91 Prozent an. Im Rahmen dessen steigt auch der Freibetrag, den Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente maximal zu ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen können, ohne dass es dadurch zu Rentenabzügen kommt.

Zum 1. Juli eines Jahres werden entsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien wie die Lohnentwicklung in Ost- und Westdeutschland die gesetzlichen Renten der Höhe nach angepasst. Für 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Erhöhung der gesetzlichen Renten in den alten Bundesländern um 3,18 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent angekündigt. Konkret wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2019 entsprechend von 32,03 Euro auf 33,05 Euro in West- und von 30,69 Euro auf 31,89 Euro in Ostdeutschland angehoben.

Der aktuelle Rentenwert ist zum einen ein wichtiger Faktor in der Rentenformel, nach der sich die individuelle Höhe der gesetzlichen Rente des Einzelnen berechnet. Zum anderen ist der aktuelle Rentenwert ausschlaggebend für die Höhe des Freibetrages, den Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente neben ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass es durch den Hinzuverdienst zu Abzügen bei der Rente kommt.

Freibetrag liegt immer noch weit unter 900 Euro

Konkret beträgt der Hinzuverdienst-Freibetrag – also der Nettoverdienst, den ein Hinterbliebener zu seiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente hinzuverdienen darf, ohne dass es zu Rentenabzügen kommt – das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes. Zum 1. Juli 2019 steigt damit der Freibetrag von Beziehern einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente in den alten Bundesländern von 845,59 Euro auf 872,52 Euro und in den neuen Bundesländern von 810,22 Euro auf 841,90 Euro.

Erzieht der Witwer oder die Witwe noch Kinder, die eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich der Freibetrag je Kind um das 5,6-Fache des Rentenwertes. Für alle, die eine gesetzliche Hinterbliebenenrente beziehen und ein oder mehrere Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, erziehen, erhöht sich dieser Freibetrag um 185,08 Euro (bisher 179,37 Euro) in West- und 178,58 Euro (bisher 171,86 Euro) in Ostdeutschland.

Es hängt jedoch von der Einkunftsart ab, ob mit dem Überschreiten des Freibetrages die gesetzliche Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Keine Rentenabzüge gibt es unter anderem bei Einkünften aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente sowie für den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG). Ebenfalls rentenabzugsfrei ist ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält.

Die meisten Einkunftsarten können zu Rentenabzügen führen

Im Gegensatz dazu können die meisten Einkunftsarten zu Rentenabzügen führen. Dazu zählen gemäß Paragraf 18a SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) unter anderem das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Anrechenbare Einkunftsarten sind aber auch gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Mieteinnahmen sowie ausbezahlte Erträge von diversen Vermögensanlagen.

Zur Berechnung des anrechenbaren Hinzuverdienstes wird je nach Einkommensart ein bestimmter Anteil vom Bruttoeinkommen abgezogen und so der anrechenbare Nettohinzuverdienst ermittelt. Beim Bruttogehalt eines Arbeitnehmers werden beispielsweise 40 Prozent, bei Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten 14 Prozent abgezogen. Der Differenzbetrag zwischen anrechenbarem Nettohinzuverdienst und Freibetrag wird zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Ein Berechnungsbeispiel: Eine kinderlose Witwe, wohnhaft in Westdeutschland, arbeitet in Vollzeit und hat ein Monatsbruttogehalt von 2.000 Euro. Ihr Nettohinzuverdienst beträgt somit 2.000 Euro minus 40 Prozent, also 1.200 Euro, und liegt damit 327,48 Euro über dem Freibetrag von 872,52 Euro ab Juli 2019. Der Rentenabzug aufgrund ihres Hinzuverdienstes beträgt 40 Prozent dieses Differenzbetrages, also 130,99 Euro. Das heißt von einer Witwenrente würden ihr aufgrund des Hinzuverdienstes monatlich 130,99 Euro abgezogen.

Komplizierte Regelungen

Es gibt allerdings diverse Kriterien und Ausnahmeregelungen, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten auch tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden.

Da die Regelungen kompliziert sind, empfiehlt es sich für jeden Bezieher einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente, der hinzuverdienen will oder muss, sich bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren, mit welchen Rentenabzügen er zu rechnen hat.

Einen Kurzüberblick zu den Regelungen bietet die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Seit 2015 können übrigens Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei ihnen führt.



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