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Handynutzung trotz Schwerhörigkeit

Inwieweit ein gesetzlich krankenversicherter Schwerhöriger Anspruch darauf hat, dass ihm die Krankenkasse eine Technik bezahlt, die es ihm ermöglicht, mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, hat ein Gericht entschieden.

(verpd) Gesetzlich krankenversicherte Schwerhörige haben einen Anspruch darauf, dass die für sie zuständige Krankenkasse sie mit einer Technik versorgt, die ihnen Telefonate mit einem Mobiltelefon ermöglicht. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 8 KR 1441/15).

Ein gesetzlich krankenversicherter 68-Jähriger ist wegen seiner Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. Mit einem herkömmlichen Gerät ist es dem Mann jedoch nicht möglich, verständliche Telefonate mit einem Mobiltelefon zu führen. Er beantragte daher vor ein paar Jahren bei der Krankenkasse – einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) –, bei der er versichert ist, die Kostenübernahme eines speziellen mobilfunktauglichen Hörgerätes.

Die Krankenkasse erklärte sich zwar dazu bereit, dem Mann die Anschaffung eines neuen Hörgeräts zu finanzieren. Sie wollte ihm jedoch nur einen geringen Festbetrag und nicht das teurere mobilfunktaugliche Hörgerät zahlen. Dies begründete die Kasse damit, dass der Versicherte statt eines Mobiltelefons ein Festnetztelefon nutzen könne, mit dem eine leichtere Verständigung möglich sei. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobiltelefons bestehe jedenfalls nicht. Der Schwerhörige reichte gegen diese Entscheidung eine Gerichtsklage ein.

Hörgerät dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich

Das für die Klage zuständige Düsseldorfer Sozialgericht schloss sich der Argumentation der Krankenkasse nicht an und gab daher der Klage des Schwerhörigen statt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger zwar keinen Anspruch, mit einem hörgerättauglichen Mobiltelefon versorgt zu werden. Seine Krankenkasse sei jedoch dazu verpflichtet, ihn mit einem im Vergleich dazu kostengünstigeren Bluetooth-Hörverstärker zu versorgen.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mobiltelefonie inzwischen als ein Grundbedürfnis, das von den Krankenkassen zu erfüllen sei, angesehen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass Hörgeräte dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienten. Dem könne im Fall des Klägers durch die Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker Folge geleistet werden.

Deutliche Hörverbesserung und relativ günstig

Das habe auch ein Sachverständiger bestätigt. Der habe festgestellt, dass durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonaten erzielt werden könne. Das Zubehörteil sei zudem relativ günstig. Seine Anschaffung führe daher auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, kann es notwendig werden, auch gegen den Träger einer Sozialversicherung wie einer gesetzlichen Krankenkasse gerichtlich vorzugehen. Zwar sind Verfahren vor einem Sozialgericht hinsichtlich der Gerichtskosten und einschließlich der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos. Die Rechtsanwaltskosten muss man jedoch selbst übernehmen. Um auch dieses Kostenrisiko zu vermeiden, hilft eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung.

Eine derartige Rechtsschutz-Police übernimmt im Streitfall nämlich auch die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Übrigens – mit einer privaten Krankenzusatz-Versicherung für den ambulanten Bereich werden auch die Kosten für Medikamente, Behandlungen und/oder auch für Hilfsmittel wie Hörgeräte, welche die gesetzliche Krankenkasse teilweise oder gar nicht zahlt, je nach Leistungsvereinbarung übernommen.



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