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Hanfplantage in Flammen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 1. März 2016 (9 W 6/16) entschieden, dass jemand nicht unter dem Schutz seiner Privathaftpflicht-Versicherung steht, wenn er (illegal) eine Hanfplantage betreibt, um Marihuana zu verkaufen und dabei eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Ein Mann hatte auf dem Dachboden eines von ihm gemieteten Hauses eine illegale Hanfplantage betrieben. Da er die Stromleitungen der für den Betrieb erforderlichen Heizgeräte laienhaft verlegt hatte, kam es zu einem Brand, von welchem auch das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Aufgrund der daraus resultierenden Schadenersatz-Forderungen wandte sich der Mann an seinen Privathaftpflicht-Versicherer, der es ablehnte, dem Versicherten Deckungsschutz zu gewähren, da es sich bei dem Betreiben der Hanfplantage um eine im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung nicht versicherten gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe.

Im Übrigen habe sich das Risiko einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit realisiert, die auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Mangels Geld, um einen Prozess gegen seinen Versicherer zu finanzieren, stellte er beim Bonner Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilf und führte zur Begründung an, dass er die Hanfplantage ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs betrieben habe. 

Die Polizei fand am Tag des Brandes ca. ein Kilo Marihuana. Der Mann verteidigte sich damit, dass die Ernte wider Erwarten besonders gut ausgefallen sei. Eine gewerbliche Tätigkeit wies er zurück.

Die Richter des Bonner Landgerichts und die des OLG sahen das anders und wiesen den Antrag als unbegründet zurück.

Die Beweisaufnahme ergab, dass die Hanfplantage nicht nur zum Zweck des Eigenkonsums betrieben wurde. Gegenargumente waren die Menge des sichergestellten Marihuanas, die den vom Antragsteller angegebenen Eigenkonsum von täglich vier Gramm deutlich übersteigen würde und auch sonstige Tatsachen, da die Plantage mit einer gewissen Professionalität betrieben worden war. Ferner verfügte der Mann über eine Feinwaage, die auch von Drogenhändlern verwendet wird. Zudem hatte er die erfolgreiche Ernte genauestens dokumentiert.

Daher ging das Gericht davon aus, dass die Plantage auch dem Lebensunterhalt des Antragstellers diente. Daher habe sich um eine unversicherte gewerbliche Tätigkeit gehandelt.

Den Einwand des Versicherers, dass sich zusätzlich die Gefahr aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verwirklicht habe, bekräftigten beide Instanzen. Dies ergebe sich nicht aus dem illegalen Betrieb der Plantage, sondern aus dem dauerhaften Einsatz von Heizgeräten und Leuchtmitteln. Insoweit sei die Gefahr eines Kurzschlusses mit der Folge eines Fremdschadens erhöht worden, zumal die Plantage und die Elektroinstallationen nicht ständig überwacht wurden.

Im Ergebnis hat der Privathaftpflicht-Versicherer zu Recht seine Eintrittspflicht abgelehnt.



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