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Hautkrebs – unter bestimmten Umständen eine Berufskrankheit

Wer durch den Beruf krank geworden ist, bekommt unter Umständen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings muss die Krankheit von Gesetzes wegen auch als Berufskrankheit anerkannt sein. Seit Anfang 2015 wurde die Liste der Krankheiten, die als Berufskrankheiten infrage kommen, um vier Krankheitsbilder erweitert. Darunter ist auch der weiße Hautkrebs, der durch Sonnenstrahlung verursacht wird.

Prinzipiell gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Zudem muss die Krankheit entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht worden sein. Seit Januar 2015 wurden der Liste vier neue Krankheitsbilder hinzugefügt.

Darunter sind auch eine bestimmte Form von Hautkrebs, nämlich das Plattenepithelkarzinom, eine spezifische Form des weißen Hautkrebses, und die Vorstufe davon, die aktinische Keratose, welche durch jahrelange Sonneneinstrahlung hervorgerufen werden. Die Regelung trifft insbesondere Berufstätige, die häufig im Freien arbeiten, wie Bauarbeiter, Dachdecker, Briefträger, Müllwerker, Bademeister, Landwirte oder Gärtner, da diese ein erhöhtes Hautkrebsrisiko haben. Weiterhin nicht als Berufskrankheit anerkannt, werden jedoch das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs.

Von Kehlkopfkrebs bis Krankheiten an der Hand

Seit Jahresbeginn wurden aber auch drei andere Krankheitsbilder in der Berufskrankheiten-Verordnung mit aufgenommen. Dazu zählen der Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom), der durch das wiederholte Einatmen von schwefelsäurehaltigen Aerosolen, einem Gemisch aus Luft und Schwefelsäureteilchen, entstehen kann. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall kommen solche Aerosole unter anderem bei der Herstellung von Seifen, Ethanol und Isopropanol, beim Beizen von Metallen und bei der Fertigung von Bleiakkumulatoren vor.

Ein weiteres als Berufskrankheit anerkanntes Krankheitsbild ist das Karpaltunnel-Syndrom. Dies ist eine Druckschädigung eines bestimmten Nervs am Arm, die durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen verursacht werden kann.

Zudem wurden das Hypothenar-Hammer-Syndrom und das Thenar-Hammer-Syndrom – dies sind Leiden, welche durch eine Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung entstehen können –, in die Berufskrankheiten-Verordnung mit aufgenommen. Beides sind Krankheitsbilder, die vermehrt bei Handwerkern auftreten können.

Wenn ein Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht

Wer glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte zu seinem Hausarzt oder einem Facharzt gehen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben.

Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, kann der Arzt eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Anzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasseschicken.

Auch der Erkrankte selbst kann sich formlos dahin wenden. Nachdem der zuständige Unfallversicherungs-Träger die Meldung erhalten hat, prüft dieser, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen sind möglich. Über weitere Details zum Thema Berufskrankheiten informiert der kostenlos bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Wurde eine Berufskrankheit bescheinigt und besteht für den Betroffenen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, erhält er vom Unfallversicherungs-Träger Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, erhalten die Betroffenen je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Beispiel: Bei einer vollen Erwerbsminderung und einem JAV von 36.000 Euro, also 3.000 Euro monatlich, würde die Vollrente zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat.

Bei gleichem JAV und einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde die Jahresrente 20 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Dies wären somit 20 Prozent von 4.800 Euro im Jahr – also 400 Euro im Monat.

Kein vollständiger Einkommensersatz

Wie die Fakten zeigen, muss man bei einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung, selbst wenn eine Berufskrankheit vorliegt und die gesetzliche Unfallversicherung eine entsprechende Rente zahlt, mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein.



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