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Herausgabe der Patientenakte auf Patienten-Wunsch

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 6. März 2015 entschieden (243 C 18009/14), dass ein Arzt den Wunsch eines Patienten ohne Einschränkungen erfüllen muss, wenn dieser seinen Arzt gegenüber seinem Krankenversicherer von der Schweigepflicht entbindet und zugleich mit der Herausgabe seiner Patientenakte an den Versicherer einverstanden ist.

Eine Patientin berief sich gegenüber ihrem Krankenversicherer auf eine fehlerhafte Behandlung durch ihre Zahnärztin, da die Ärztin nicht mit ihr abgesprochene Behandlungen durchgeführt habe. Um dem Krankenversicherer eine Prüfung zu ermöglichen, entband die Patientin die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und war gleichzeitig mit der Herausgabe der Krankenakte an ihren Versicherer einverstanden.

Nach wiederholter erfolgloser Anforderung der Unterlagen klagte der Versicherer diese schließlich vor AG München ein und forderte, dass ihm gegen Kopierkostenerstattung eine vollständige Kopie der Patientenakte vorzulegen sei.

In der Gerichtsverhandlung überreichte die Ärztin die Akte nur teilweise, da ihre Rechnung noch unbezahlt war und machte wegen der restlichen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Nach richterlicher Ansicht erfolgte das zu Unrecht. Das AG gab der Klage des Versicherers statt, da ein Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Behandlungsunterlagen seines Arztes habe, ohne ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch aufgrund der Patientenerklärung auf den Krankenversicherer übergegangen, da es sich beim Einsichtsrecht um ein Hilfsrecht zur möglichen Durchsetzung einer Forderung handele.

Die Ärztin darf einen Teil der Akte nicht zurückzubehalten, bis ihre Rechnung bezahlt ist. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird.

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte würde unterlaufen, wenn ihm ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden könnte.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.



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