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Hilfsbereitschaft schützt nicht vor Missgeschicken

Wer einem anderen eine Gefälligkeit erweist und dabei einen Schaden anrichtet, muss nur unter bestimmten Umständen dafür aufkommen. Je nachdem kann diese Regelung für den Schädiger oder für den Geschädigten zum Problem werden. Eine passende Versicherungspolice hilft in beiden Fällen.

(verpd) Hat man einen Schaden angerichtet, muss man normalerweise dafür auch aufkommen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise wenn man unentgeltlich jemandem hilft und dabei versehentlich das Hab und Gut des anderen schädigt und/oder ihn verletzt. Eine bestimmte Versicherungspolice sorgt dafür, dass der Geschädigte auch in solchen Fällen eine gerechte Entschädigung erhält, ohne dass der Schädiger in diesen und anderen Situationen um seine finanzielle Existenz fürchten muss.

Nicht immer läuft alles wie geplant. Schnell kann aufgrund eines Missgeschicks auch ein Schaden eintreten. Jeder, der einen anderen vorsätzlich oder versehentlich schädigt, muss normalerweise gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den entstandenen Schaden auch aufkommen.

Diverse Gerichtsurteile belegen jedoch, dass es hiervon auch Ausnahmeregelungen geben kann, wenn ein Schaden nur deswegen entstanden ist, weil man aus Hilfsbereitschaft jemand anderem geholfen hat.

Ausnahme: Gefälligkeit

Wer nämlich aus Gefälligkeit jemandem unentgeltlich hilft und ihn dabei versehentlich schädigt, muss für den dadurch entstandenen Schaden in der Regel nicht aufkommen, wenn das Malheur fahrlässig verursacht wurde. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen häufig von einem sogenannten stillschweigenden Haftungsverzicht gegen über dem Helfer aus, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 5 U 168/13) zeigt.

Anders verhält es sich allerdings, wenn man während einer Gefälligkeitsleistung einen Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat, dann muss der Schädiger den entstandenen Schaden ersetzen, wie auch ein Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 1 S 164/03) belegt.

Wer beispielsweise die Zimmerpflanzen des Nachbarn in dessen Abwesenheit gießt und währenddessen versehentlich eine Vase in der Nachbarwohnung umwirft, muss in der Regel nicht für den Schaden aufkommen. Hilft man dagegen jemandem beim Umzug und lässt dabei einen großen und 50 Kilogramm schweren Fernseher fallen, nachdem man versucht hat, diesen allein in das erste Stockwerk zu tragen, handelt man laut Rechtsprechung grob fahrlässig und muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Problemlösung für Schädiger und Geschädigten

Die Haftungsregelung kann für den Schädiger und den Geschädigten zum Problem werden. Ist man als Schädiger verpflichtet, für einen Schaden aufzukommen, kann dies den finanziellen Ruin bedeuten – beispielsweise, wenn man jemanden durch ein Missgeschick verletzt hat und deswegen unter anderem für dessen Behandlungskosten und Einkommensausfälle aufkommen muss. Für den Fall, dass man bei einem Gefälligkeitsschaden als Schadenverursacher nicht haften muss, geht der Geschädigte leer aus.

Das kann dazu führen, dass das persönliche Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger dauerhaft getrübt wird. Daher sehen sich viele, auch wenn sie im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung einen Schaden anrichten, moralisch verpflichtet, dafür auch aufzukommen. Die Lösung in beiden Fällen wäre es, wenn der Schädiger eine Privathaftpflicht-Versicherung hätte, bei der auch Gefälligkeitsschäden mitversichert sind.

Inwieweit bei einer bestehenden Privathaftpflicht-Police Gefälligkeitsschäden abgesichert sind oder optional mitversichert werden können, erfährt man beim Versicherungsvermittler. Prinzipiell übernimmt eine Privathaftpflicht-Versicherung im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) fahrlässig oder grob fahrlässig angerichtete Schäden, wenn der in der Police versicherte Schädiger rechtlich dafür haften muss. Sind Gefälligkeitsschäden mitversichert, leistet sie auch für derartige, nicht vorsätzlich verursachte Schäden.



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