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Holzspäne statt Streusalz?

Hobelspäne sind kein geeignetes Mittel, um eisglatte Gehwege zu streuen. Kommt ein Passant auf so einem Weg zu Schaden, so trifft den für den Weg Zuständigen ein erhebliches Mitverschulden, so das Oberlandesgericht Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 92/12).

Eine Frau war an einem Tag im Januar auf einem eisglatten Gehweg gestürzt. Dabei zog sie sich eine schwere Oberarmverletzung zu. Der Hausbesitzer, der für diesen Gehweg entsprechend der Verkehrssicherungs-Pflicht zuständig war, hatte eine Person beauftragt dafür zu sorgen, dass der Weg rutschsicher ist.

Da das normalerweise verwendete Streumittel jedoch aufgebraucht und Ersatz wegen des strengen Winters angeblich so schnell nicht zu beschaffen war, hatte der Beauftragte am Tag des Unfalles ersatzweise Hobelspäne auf den Gehweg gestreut.

Hobelspäne als Streumittel?

Die verunfallte Frau war der Meinung, dass Hobelspäne kein geeignetes Mittel seien, um eisglatte Gehwege zu streuen. Sie verklagte den Hausbesitzer und dessen Beauftragten daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Damit hatte sie teilweise Erfolg.

Nach Ansicht der Richter beruhte die Glätte des Gehwegs auf einem verkehrswidrigen Zustand, für den beide Beklagten verantwortlich sind. Nach den Feststellungen eines vom Gericht befragten Sachverständigen haben Hobelspäne nämlich keine abstumpfende Wirkung. Denn sie saugen sich mit Feuchtigkeit voll und werden so zu einer Art „Eisflocken mit Rutschgefahr“.

Das aber hätte der Beauftragte des Hausbesitzers durch einen einfachen Test vor Ort leicht feststellen können. Darauf, dass ihm angeblich kein anderes Streumittel zur Verfügung stand, kann sich der Beauftragte nicht berufen. Denn dazu hätte er konkret darlegen müssen, in welchem Umfang er sich zuvor bevorratet und wo er vergeblich versucht hatte, reguläres Streugut zu beschaffen.

Erhebliches Mitverschulden

Dem Hausbesitzer warfen die Richter vor, nachweislich von dem Einsatz der Hobelspäne gewusst zu haben. Er hätte daher darauf drängen müssen, dass sein Beauftragter ein anderes Streumittel benutzt. Weil er das unterlassen hat, hat er seine Aufsichts- und Kontrollpflicht verletzt, so das Gericht.

Die Richter gingen allerdings von einem hälftigen Mitverschulden der Klägerin aus. Denn sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten, nachdem sie zuvor den von ihr als vereist erkannten Gehweg gemieden und einen freigeregneten Bereich der parallel verlaufenden Straße genutzt hatte.

Sie hatte den Gehweg zwar nur deswegen betreten, weil sich ein Auto näherte. Auf der wenig befahrenen Straße wäre es nach Ansicht der Richter zu ihrem eigenen Schutz jedoch geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Autos am Fahrbahnrand abzuwarten und ihren Weg dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.



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