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Immer weniger Krankenkassen

Der stetige Rückgang der Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen unter anderem durch Fusionen hat sich auch zu Beginn des neuen Jahres fortgesetzt.

(verpd) Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, reduziert sich seit Jahren. Auch Anfang 2018 haben wieder Krankenkassen fusioniert, sodass es aktuell noch 110 Krankenkassen gibt. 1990 waren es noch zehnmal mehr.

Nach Angaben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) gab es 1970 1.815 gesetzliche Krankenkassen. Seitdem ist die Anzahl der Krankenkassen immer weiter gesunken; und zwar in 1980 auf 1.319, in 1990 auf 1.147, im Jahr 2000 auf 420 und in 2010 auf 169 Krankenkassen.

Im Januar 2017 waren es noch 113 Krankenkassen. Zum Jahresbeginn 2018 hat sich die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen, die die Träger der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind, nun auf 110 reduziert.

Zahl der Krankenkassen deutlich zurückgegangen

Die letzten Änderungen bei der Anzahl der Krankenkassen erfolgte durch die Fusion der BKK Pfalz mit der BKK Vital zur BKK Pfalz, die das Bundesversicherungsamt (BVA) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 genehmigt hat. Zudem wurde die BKK MEM mit der Metzinger BKK fusioniert, die übrigens als einzige Krankenkasse für 2018 keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Anfang 2017 hatte es noch vier Zusammenschlüsse von Krankenkassen gegeben, darunter die kassenartübergreifende Fusion der Deutschen BKK mit der Barmer GEK zur Barmer. Dies brachte der Barmer die Spitzenposition im Mitglieder-Ranking zurück, die sie knapp zwei Jahren zuvor an die Techniker Krankenkasse (TK) verloren hatte. Zum 1. Oktober wurde die Fusion der BKK24 und der BKK Advita zur BKK24 vollzogen.

Das Fusionstempo hat sich im Vergleich jedoch deutlich verlangsamt. Im Jahr 2016 hatte es vier Vereinigungen gegeben, im Jahr 2015 waren es acht. 2010 gab es sogar mehr als ein Dutzend Zusammenschlüsse, im Jahr davor sogar über zwei Dutzend. Seit 2008 hat sich die Zahl der Krankenkassen mehr als halbiert, im Vergleich zum Jahr 1990 ist die Zahl auf rund ein Zehntel und gegenüber 1970 auf etwa ein Sechzehntel gesunken.

Wenn Krankenkassen fusionieren

Für die von einer Fusion zweier Krankenkassen betroffenen Versicherten ändert sich übrigens bei den Leistungen der verbleibenden beziehungsweise entstehenden Krankenkasse nichts, da die Vorgaben für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich gelten.

Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Zusatzleistungen, die nicht in der GKV gesetzlich festgelegt sind und die dennoch von einigen Krankenkassen im Versicherungsumfang für die GKV-Versicherten enthalten sind. Solche Zusatzleistungen können beispielsweise die Übernahme eines Kostenanteils für eine professionelle Zahnreinigung oder auch für alternative Heilmethoden wie Homöopathie, Osteopathie oder Behandlungen durch einen Heilpraktiker sein.

Diese von den fusionierenden Krankenkassen eventuell bisher angebotenen Zusatzleistungen können bei der Fusion entfallen, das heißt die durch die Fusion entstandene neue Kasse muss dann diese Zusatzleistungen nicht mehr anbieten.

Wann ein Krankenkassenwechsel möglich ist

Eine Fusion zweier Krankenkassen ist übrigens kein Sonderkündigungsgrund für die betroffenen Versicherten. Um eine Krankenkasse zu wechseln, bleibt einem Versicherten, sofern er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war, jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ohne Angaben von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist.

Erhebt allerdings die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der bisher noch nicht verlangt wurde, oder erhöht einen bereits bestehenden, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Damit diese Sonderkündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die „neue“ Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Wer bei der bisherigen Krankenkasse als GKV-Versicherter einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen hat, zum Beispiel eine Selbstbehalt-Vereinbarung, kann diesen je nach Art frühestens nach ein oder drei Jahren kündigen. Eine frühere Kündigung ist auch im Falle einer Fusion ausgeschlossen. Mehr Details zu den Kündigungsmöglichkeiten, die Versicherte haben, um von einer Krankenkasse zu einer anderen zu wechseln, gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit.



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