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In diesem Jahr noch Steuern sparen

Am Jahresende sollte man nicht nur an Weihnachten und Silvester denken. Mit den richtigen Maßnahmen lässt sich noch für das aktuelle Jahr die Steuerlast mindern.

(verpd) Werden in diesem Jahr noch bestimmte Ausgaben beispielsweise für Arbeitsmittel und Handwerkerleistungen getätigt, reduziert sich das steuerpflichtige Einkommen in 2017 und damit die Höhe der vom Staat verlangten Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Auch die bezahlten Beiträge für so manche Versicherungsart können sich steuermindernd auswirken.

Es gibt diverse Ausgaben, die bei der Lohn- und Einkommensteuer steuerlich absetzbar sind, also das zu versteuernde Einkommen reduzieren und damit die Steuerlast minimieren. Absetzbar sind diese Ausgaben in der Regel frühestens in dem Jahr, in dem sie angefallen sind und bezahlt wurden und zwar je nach Ausgabenart komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz.

Zu diesen steuerlich absetzbaren Ausgaben zählen unter anderem die Werbungskosten, also Aufwendungen, die notwendig sind, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen oder diese zu sichern. Steuerlich absetzbar sind zudem sogenannte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerkosten.

Die Werbungskosten

Werbungskosten sind zum Beispiel Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder beruflich notwendiges Werkzeug, für Berufskleidung und Bewerbungen, aber auch Beiträge für Berufsverbände und für die berufliche Fort- und Weiterbildung. Werbungskosten sind aber auch die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, in der Regel können hier 30 Cent je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden, egal ob der Weg zur Arbeit zu Fuß, mit dem Rad, dem Bus oder dem eigenen Auto zurückgelegt wird.

Weitere Werbungskosten sind Umzugskosten für einen berufsbedingten Wohnungswechsel und auch der Mehraufwand für eine beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung ist absetzbar. Zu den Werbungskosten zählen zudem Prämien für Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken – zum Beispiel die Diensthaftpflicht- oder Berufshaftpflicht-Versicherung, wie sie für Lehrer, Beamte und Angestellten im öffentlichen Dienst angeboten werden.

Bei Versicherungspolicen, die private und berufliche Risiken absichern, kann der Prämienanteil für den beruflichen Versicherungsschutz als Werbungskosten geltend gemacht werden. So ist zum Beispiel bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer in der Regel auch ein Arbeitsrechtsschutz enthalten, der unter anderem die Prozesskosten bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber abdeckt. Der Prämienanteil für den Arbeitsrechtsschutz ist steuerlich absetzbar.

Welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind

Eine private Unfallversicherung deckt ebenfalls private und berufliche Bereiche ab, da durch die Police Unfälle im privaten Umfeld, aber auch bei der beruflichen Tätigkeit abgesichert sind. In der Regel wird pauschal die Hälfte der im Steuerjahr gezahlten Unfallversicherungs-Prämie als Werbungskosten anerkannt. Die andere Prämienhälfte kann – anders als der private Anteil der Rechtsschutzversicherung – als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Auch bestimmte andere Versicherungspolicen werden den privaten Vorsorgeaufwendungen zugerechnet und können je nach Vertragsgestaltung steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen private Kranken-, Pflege-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikolebens-Versicherungen sowie staatlich geförderte Altersvorsorgelösungen wie Rürup- oder Riester-Rentenverträge.

Übrigens, wer als Arbeitnehmer noch keinen Riester-Vertrag hat und in 2017 einen abschließt sowie die Beiträge dafür einzahlt, profitiert je nach Umstand noch in diesem Jahr von möglichen Steuervorteilen und erhält eine Geldzulage. Ein Versicherungsexperte erklärt auf Wunsch, welche staatlichen Förderungen hier möglich sind. Weitere steuermindernde Sonderausgaben sind zudem Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Steuerberatungskosten sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergartengebühr oder Tagesmutterkosten für Kinder unter 14 Jahren.

Wenn eine Krankheit zur finanziellen Belastung wird

Zu den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Kosten, die aufgrund Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eines Todesfalls angefallen sind und nicht anderweitig abgedeckt werden, wenn sie einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte überschreiten. Das können zum Beispiel Ausgaben für einen Zahnersatz, welche nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden, sein.

Steuerlich absetzbar sind zudem 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt und haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einer gesetzlich geregelten Höchstgrenze. Zu solchen Aufwendungen zählen unter anderem Ausgaben für eine Haushaltshilfe, eine Gartenhilfe und/oder einen Handwerker, der an der Wohnung des Arbeitnehmers Reparatur-, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten vorgenommen hat.

Es ist prinzipiell sinnvoll, sich bei individuellen Fragen von einem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten zu lassen. Zum einen sind einige Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nur bis zu bestimmten Höchstbeiträgen und/oder nur anteilig steuerlich absetzbar, zum anderen gibt es diverse Frei- und Pauschalbeträge, die die Steuerlast mindern können. Tipp: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt im Webportal www.bmf-steuerrechner.de kostenlos einen interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner für 2017 und frühere Jahre zur Verfügung.



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