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Inwieweit ein mobiles Halteverbot gültig ist

Warum ein Autofahrer beim Parken sich schon rund 30 Meter vor dem geplanten Abstellort umsehen sollte und wieso auch mobile Halteverbotsschilder rechtswirksam sind, zeigt eine aktuelle Gerichtsentscheidung.

(verpd) Ein Autofahrer, der ein zehn Meter hinter seinem geparkten Fahrzeug aufgestelltes mobiles Halteverbotsschild nicht zur Kenntnis nimmt, kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht damit rechnen musste, dort nicht parken zu dürfen. Er ist daher dazu verpflichtet, die Abschleppkosten zu bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Streitfall mit einem Urteil entschieden (Az.: 5 K 782/18.KO).

Wegen einer Straßensperrung hatte eine Gemeinde fünf Tage lang in einer Straße eine mobile Halteverbotszone eingerichtet. Dort durfte jeweils zwischen 7.00 und 17.00 Uhr nicht geparkt werden.

Die Schilder wurden fünf Tage vor dem Beginn des Halteverbots aufgestellt. Ein in der betreffenden Straße wohnende Mann stellte seinen Pkw nach eigenem Bekunden drei Tage, nachdem die Schilder aufgestellt wurden, vor seinem Haus ab. Dass sich bereits seit Tagen nur zehn Meter hinter seinem Auto ein mobiles Halteverbotsschild befand, hatte er seinen Angaben zufolge nicht bemerkt.

Zu spät

Weitere drei Tage später, das heißt am ersten Tag der Gültigkeit des Halteverbots, machte ein Mitarbeiter der Gemeinde Anstalten, das Auto abschleppen zu lassen. Als der Kfz-Halter das bemerkte, bot er an, sein Fahrzeug zu entfernen. Er wolle sich nur kurz umziehen.

Diese Ankündigung erfolgte jedoch zu spät. Denn als er wenige Minuten später wieder erschien, war sein Auto bereits auf den Abschleppwagen aufgeladen worden.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 145 Euro wollte der Mann nicht bezahlen. Das begründete er damit, dass beim Abstellen seines Fahrzeugs nichts auf ein Halteverbot hingewiesen habe. Im Übrigen hätte man mit dem Abschleppvorgang warten müssen, bis er sich umgezogen habe. Die Vollstreckungsmaßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen.

Sichtbarkeit von Verkehrszeichen

Diese Argumentation vermochte die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage des Mannes gegen die Gemeinde als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist jedes Verkehrsschild wirksam, das ein Verkehrsteilnehmer „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Dabei seien die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedriger einzuordnen als die für den fließenden Verkehr.

Das gelte insbesondere auch für feste und temporäre Halteverbotszonen. In denen sei ein Autofahrer dazu verpflichtet, sich innerhalb der letzten 30 Meter vor dem beabsichtigten Abstellort seines Fahrzeugs zu vergewissern, ob er dort parken dürfe. Das Fahrzeug des Mannes sei daher zu Recht abgeschleppt worden. In dem entschiedenen Fall sei die Abschleppmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig gewesen.

Denn das Halteverbotsschild habe sich nur zehn Meter hinter dem parkenden Fahrzeug des Mannes befunden. Es habe dort auch schon gestanden als der Mann sein Auto dort parkte. Wegen der angespannten Verkehrssituation sei es im Übrigen erforderlich gewesen, das rechtswidrig geparkte Auto umgehend abzuschleppen. Der Kfz-Halter sei zudem nachweislich sieben Minuten nach seiner Ankündigung, sich nur schnell umziehen zu wollen, bevor er sein Fahrzeug entfernen wolle, immer noch nicht erschienen. Daher habe die Maßnahme auch eingeleitet werden dürfen.



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