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Inwieweit Fluggesellschaften bei Gewitter Reisen absagen dürfen

Ob ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug wegen eines befürchteten Unwetters streicht, den betroffenen Passagiere eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zukommen lassen muss, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Ein Luftfahrtunternehmen hatte sich dazu entschlossen, einen Flug wegen eines befürchteten Unwetters zu streichen. In diesem Fall steht den verhinderten Passagieren eine Entschädigung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 67 S 49/19).

Eine Fluggesellschaft befürchtete, dass sich über Westeuropa ein schweres Unwetter zusammenbrauen und es dadurch zu Beeinträchtigungen des Flugbetriebes kommen könnte. Darum entschloss sie sich dazu, eine für den nächsten Tag geplante Reise von Berlin zum niederländischen Flughafen Schiphol zu annullieren.

Einer der betroffenen Passagiere verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Die wurde ihm von dem Luftfahrtunternehmen mit dem Argument verweigert, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bestehe daher kein Anspruch auf eine Entschädigung. Dies wollte der Passagier jedoch nicht hinnehmen und verklagte die Fluggesellschaft.

Kein außergewöhnlicher Umstand

Doch auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Berlin-Wedding schloss sich der Meinung der Fluggesellschaft an. Es wies die Klage des verhinderten Fluggastes als unbegründet zurück. Mit seiner daraufhin beim Berliner Landgericht eingelegten Berufung hatte der Mann jedoch Erfolg. Nach Ansicht der Richter konnte sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Denn sie habe die Reise lediglich aufgrund einer Befürchtung, nicht jedoch auf Basis einer hinreichend gesicherten Prognose annulliert.

Das Unternehmen erklärte, dass es bei Eintritt einer tatsächlichen Flugbeschränkung ein mögliches Stranden der Passagiere verhindern wollte. Dieses Argument ließ das Landgericht jedoch nicht gelten. Denn würde man dem folgen, würde der Zweck der Fluggastrechte-Verordnung ins Gegenteil verkehrt. Diese solle nämlich nicht sicherstellen, dass Luftfahrtunternehmen ihren Flugbetrieb so reibungslos und wirtschaftlich wie möglich durchführen können. Sie diene vielmehr dem Schutz der Reisenden.

Tipp: Die Rechte von Flugreisenden im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung zeigen die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ). Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.



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