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Inwieweit Hinterbliebene gesetzlich abgesichert sind

Ende 2013 bekamen knapp 5,8 Millionen Bürger eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Im Durchschnitt betrug die entsprechende Rentenhöhe 549 Euro monatlich. Allerdings erhielten Witwer, verwaiste Kinder und junge Witwen deutlich weniger, wie aus der aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht.

Laut Deutscher Rentenversicherung erhielten Ende 2013 über 5,4 Millionen Witwer und Witwen sowie knapp 344.500 verwaiste Kinder eine gesetzliche Hinterbliebenenrente in Form einer großen oder kleinen Witwen-/Witwerrente, einer Voll- oder Halbwaisenrente oder einer Erziehungsrente. In den alten Bundesländern erhielten knapp 3,9 Millionen Witwen eine Witwenrente in Höhe von durchschnittlich 576 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern bekamen circa 907.000 verwitwete Frauen im Durchschnitt 623 Euro Witwenrente.

Erheblich weniger war die Rentenhöhe bei den verwitweten Männern. In den alten Bundesländern hatten fast 425.000 Witwer Anspruch auf eine durchschnittliche Witwerrente von 246 Euro monatlich. In Ostdeutschland waren es knapp 185.000 Witwer mit durchschnittlich 313 Euro Witwerrente. Niedrig ist auch die Waisenrente: In Westdeutschland hatten fast 292.000 Kinder Anspruch auf eine Waisenrente von durchschnittlich 160 Euro monatlich. In Ostdeutschland bekamen rund 52.500 Kinder eine Waisenrente in einer Durchschnittshöhe von 159 Euro.

Wer hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente

Prinzipiell hat ein verbliebener Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nur Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente, wenn der Verstorbene gesetzlich rentenversichert war. Zudem muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben oder auch durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückt sein. Außerdem muss die Ehe, wenn sie ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Ehepartner starb infolge eines Unfalles.

Seit 1. Januar 2002 beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Für alle, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und wenn ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch die alte Regelung mit 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch, die der verstorbene Versicherte in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die er zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezogen hat.

Eine große Witwen- und Witwerrente erhält dabei nur der überlebende Ehepartner, der je nach Todesjahr des Versicherten entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht. Alle anderen bekommen eine kleine Witwen- und Witwerrente, die jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird.

... auf eine Erziehungsrente ...

Auch Geschiedene, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, nämlich die sogenannte Erziehungsrente haben. Allerdings muss dazu der Hinterbliebene selbst gesetzlich rentenversichert sein und ein minderjähriges Kind erziehen.

Außerdem muss der Anspruchsteller bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorweisen können. Die Erziehungsrente entspricht der Höhe nach der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch Anspruch hätte.

Heiratet der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners oder geschiedenen Ehepartners wieder oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, entfällt die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Erziehungsrente.

... oder auf eine Waisenrente

Kinder, die unter 18 Jahre alt sind oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können, bekommen eine Waisenrente, wenn ein gesetzlich rentenversichertes Elternteil stirbt.

Für Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, gilt eine Altershöchstgrenze von maximal 27 Jahren. Zudem muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Vollwaisenrente 20 Prozent beziehungsweise der Halbwaisenrente zehn Prozent der Versichertenrente, die dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Zusätzlich sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen.

Für eine ausreichende Absicherung

Weitere Details zur Hinterbliebenenrente, beispielsweise ab wann ein Einkommen eines Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente mindert, enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“.

Wer genau wissen möchte, wie hoch die Absicherung der eigenen Angehörigen ist und inwieweit eine Versorgungslücke besteht, erhält vom Versicherungsexperten Hilfe. Um ein mögliches Defizit zwischen dem aktuellen Haushaltseinkommen und dem zur Verfügung stehenden Betrag nach einem möglichen Todesfall abzusichern, bietet die Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgeprodukte an.

Bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung entsprechend dem persönlichen Bedarf und der jeweiligen Situation hilft ein umfassendes Beratungsgespräch mit uns, ARNOLD & PARTNER, Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler in Suhl.



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