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Jede dritte Krankenkasse verlangt weniger

Seit Anfang des Jahres haben einige gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag gesenkt. Vereinzelte Krankenkassen verlangen seit dem Jahreswechsel aber auch mehr. Jedem Krankenkassenmitglied steht es übrigens frei, sich bei einer günstigeren Krankenkasse zu versichern.

(verpd) Zum 1. Januar 2019 ist bei rund jeder dritten gesetzlichen Krankenkasse der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, den seit diesem Jahr die Versicherten und die Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen müssen, gesunken. Bei einigen wenigen Kassen wurde der Zusatzbeitrag jedoch angehoben. Wer zu einer Kasse mit einem niedrigeren Beitragssatz wechseln will, hat bestimmte Fristen zu wahren.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers berechnet sich aus dem gesamten Beitragssatz, den die Krankenkasse verlangt, und dem Bruttoeinkommen, maximal aus der Beitragsbemessungs-Grenze von aktuell 4.537,50 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen davon jeweils die Hälfte.

Der gesamte Beitragssatz, den eine Krankenkasse verlangt, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Kasse gleich hoch ist, und einem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach eigener Finanzlage selbst festlegen kann, zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 unverändert 14,6 Prozent. Zum Jahresanfang 2019 haben jedoch zahlreiche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag geändert. Im Einzelnen gibt es dabei deutliche Unterschiede.

Krankenkassen, die den Zusatzbeitrag geändert haben

Im Vergleich zum letzten Jahr haben seit dem 1. Januar 2019 von derzeit 109 gesetzlichen Krankenkassen ein Drittel einen niedrigeren und nur fünf einen höheren Zusatzbeitrag als noch in 2018. Am stärksten reduzierten folgende Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag: die Securvita BKK von 1,7 auf 1,1 Prozent, die Merck BBK von 1,7 auf nun 1,4 Prozent sowie die AOK Rheinland/Hamburg von 1,4 auf 1,1 Prozent. Die Viactiv Krankenkasse kündigte zum April 2019 eine Senkung ihres Zusatzbeitrages von derzeit 1,7 auf dann 1,2 Prozent an.

Erhöhungen gab es hingegen bei der BKK Stadt Augsburg, nämlich von 1,1 auf 1,5 Prozent, der BKK Achenbach Buschhütten (von 1,1 auf 1,4 Prozent), der BKK Wirtschaft & Finanzen (von 1,1 auf 1,39 Prozent), der Thüringer BKK (von 0,8 auf 0,9 Prozent) und der BKK Publik (von 1,0 auf 1,1 Prozent). Den insgesamt niedrigsten Zusatzbeitrag, nämlich 0,2 Prozent, und damit den günstigsten Gesamtbeitragssatz von 14,8 Prozent verlangt aktuell die betriebsinterne BKK Würth  ­– hier können nur Mitarbeiter der Firma Würth und deren Tochterunternehmen Mitglied sein.

Den zweitniedrigsten Zusatzbeitrag mit 0,3 Prozent und damit einem Beitragssatz von insgesamt 14,9 Prozent verlangt derzeit die AOK Sachsen-Anhalt, in der jedoch nur Personen aus Sachsen-Anhalt versichert werden können. Die günstigste bundesweit für alle geöffnete Krankenkasse ist die HKK Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent (Gesamtbeitragssatz 14,99 Prozent). Eine Liste aller verfügbaren Krankenkassen sowie deren aktuellen Zusatzbeiträge kann jeder beim GKV-Spitzenverband online abrufen.

Krankenkassenwechsel

Wer mit dem Gedanken spielt, die Krankenkasse zu wechseln, sollte nicht nur auf den Beitragssatz achten. Zwar ist der Großteil der Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Kassen erbringen, für alle Versicherten gesetzlich geregelt und nahezu identisch. Einige Krankenkassen bieten aber zusätzliche Leistungen wie Beratungs- und Präventionsangebote für ihre Mitglieder. Um eine Krankenkasse zu wechseln, kann jeder, der dort mindestens 18 Monate versichert war, ein ordentliches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen. Er muss die Kündigung nicht begründen.

Eine ordentliche Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt hat, möglich. Geht eine ordentliche Kündigung eines Versicherten beispielsweise am 10. Februar 2019 bei der Krankenkasse ein, endet seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2019, wenn ein nahtloser Versicherungsschutz besteht und bestätigt wurde. Prinzipiell ist es aufgrund der Beweisbarkeit empfehlenswert, per Einschreiben zu kündigen.

Die bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn die vom Versicherten neu gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. Gesetzlich Krankenversicherungs-Pflichtige müssen diese Bestätigung bis zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist beim Arbeitgeber vorlegen. Für Krankenkassenmitglieder, deren Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht hat, gibt es zudem ein Sonderkündigungsrecht.

Kündigung wegen Beitragssatzerhöhung

Hat eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, muss sie ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und auf das dadurch bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Damit eine Kündigung infolge einer Beitragserhöhung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Die Kündigung gilt aber nur, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse wählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Hat eine Kasse zum 1. Januar 2019 einen Zusatzbeitrag erhöht, kann der Versicherte noch bis zum 31. Januar 2019 seine Kündigung unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht einreichen. Die Kündigung muss spätestens an diesem Datum bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse endet dann zum 31. März 2019, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.



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