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Jogger müssen besonders aufmerksam sein

Kommt ein Jogger bei Dunkelheit wegen einer bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennbaren Vertiefung eines Bürgersteigs zu Schaden, so kann er die für den Gehsteig zuständige Gemeinde nicht zur Verantwortung ziehen. Das gilt selbst dann, wenn die Unebenheit auf die Nachlässigkeit einer durch die Gemeinde beauftragten Baufirma zurückzuführen ist, so das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil (Az.: 1 U 31/15).

Eine Frau war am Abend bei Dunkelheit joggenderweise mit ihrem Ehemann unterwegs, als ihr eine Vertiefung von 2,5 Zentimetern auf einem Bürgersteig zum Verhängnis wurde. Wegen ihrer bei dem Tritt in die Kuhle erlittenen Verletzungen verklagte sie die für den Gehsteig zuständige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Ihre Forderung begründete sie unter anderem damit, dass es eine zuvor von der Gemeinde beauftragte Baufirma nachweislich vergessen habe, die Vertiefung im Rahmen durchgeführter Arbeiten wieder ordnungsgemäß mit einer Asphaltdecke zu verschließen. Wegen einer unzureichenden Ausleuchtung sei die Kuhle für sie angesichts der Dunkelheit außerdem nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen, zumal die anderen durch die Baufirma bearbeiteten Stellen des Bürgersteigs keine Unebenheiten aufgewiesen hätten.

Eine Frage der Aufmerksamkeit

Angesichts dieser Umstände wäre die Gemeinde zumindest dazu verpflichtet gewesen, durch Schilder auf die Gefahrenstelle hinzuweisen. Da sie das versäumt habe, habe sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, so die Meinung der Verunfallten. Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Die Richter schlossen sich der Argumentation der Gemeinde an, dass im gesamten Bereich des innerörtlichen Bürgersteigs erkennbar war, dass dort intensive Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Das hätte auch die Klägerin bemerken müssen.

Es ist zwar unbestritten, dass die Kuhle, welche der Klägerin zum Verhängnis wurde, nicht ordnungsgemäß geschlossen worden war. Der optische Gesamteindruck des Trottoirs hätten die Klägerin jedoch zu einer besonderen Sorgfalt verpflichten müssen. Denn grundsätzlich sind Bürgersteige so hinzunehmen, wie sie sich dessen Benutzer erkennbar darbieten. Dabei hat er sich auf gewisse Unebenheiten einzustellen.

Wer sich in Gefahr begibt …

Das gilt nach Ansicht der Richter in erhöhtem Maße für bei Dunkelheit joggende Personen, eine Tätigkeit, die per se eine erhöhte Sorgfaltspflicht erfordere, da dabei Hindernisse und Unebenheiten schlechter wahrgenommen würden. „Das Joggen in Dunkelheit, auf einem Gehweg, der keine einheitliche Oberflächen-Beschaffenheit aufweist, ist zwar ein weitverbreitetes und legitimes Vorgehen, erfordert aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Wie das Gerichtsurteil zeigt, gibt es im Alltag diverse Risiken, für die kein anderer zur Verantwortung gezogen werden kann. Wer durch einen solchen Vorfall einen bleibenden Schaden davonträgt, dem droht unter Umständen ohne eine private Absicherung wie zum Beispiel durch eine private Unfall- und/oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ein finanzielles Desaster.

Die gesetzliche Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung decken nämlich die durch eine bleibende Behinderung möglichen Mehrkosten, zum Beispiel für einen behindertengerechten Wohnungsumbau, aber auch die möglichen Einkommensverluste, wenn überhaupt, nur teilweise ab.



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