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Künstlersozialabgabe für 2020 festgesetzt

Beauftragt eine Firma, ein Verband oder Verein einen Künstler wie Musiker, Webdesigner oder Fotografen, muss der Auftraggeber neben dem Künstlerhonorar einen prozentualen Anteil der Honorarhöhe an die Künstlersozialkasse entrichten. Wie hoch der Prozentsatz in 2020 sein wird.

(verpd) Unternehmen, Vereine oder Verbände, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und dafür ein Honorar zahlen, müssen neben der Vergütung an den Künstler auch eine Abgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Wer das unterlässt, dem droht eine hohe Strafe. Die Höhe dieser sogenannten Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr neu festgelegt und steht nun für 2020 fest.

Freischaffende Künstler und Publizisten sind ähnlich wie die meisten Arbeitnehmer in der Regel in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie müssen die Hälfte der Beiträge für diese Sozialversicherungen aus der eigenen Tasche bezahlen. Die andere Beitragshälfte finanziert sich durch einen Bundeszuschuss sowie aus der sogenannten Künstlersozialabgabe, die Unternehmen und Verwerter Künstlersozialkasse zu zahlen haben, welche Künstler nicht nur gelegentlich beauftragen.

Die Künstlersozialabgaben-Höhe wird jährlich auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Bundesministerium für Finanzen festgelegt. Für 2020 wird sich nach Angaben des BMAS im Vergleich zu 2019 nichts ändern. Die Künstlersozialabgabe wird auch nächstes Jahr unverändert 4,2 Prozent der Honorarhöhe, die das Unternehmen oder der Verwerter an den Künstler oder Publizist gezahlt hat, betragen.

Wer als Künstler gilt

Die letzten Senkungen des Abgabesatzes hatte es für 2018 und für 2017 gegeben. In den drei Jahren davor hatte der Satz bei 5,2 Prozent gelegen. Den höchsten Wert in diesem Jahrtausend gab es 2005 mit 5,8 Prozent, den niedrigsten in den Jahren 2002 und 2003 mit jeweils 3,8 Prozent. Die Zahl der versicherten selbstständigen Künstler gibt das BMAS mit rund 190.000 an.

Als Künstler und Publizisten zählen beispielsweise Musiker, Audiodesigner, Fotografen und Maler, aber auch Webdesigner, Layouter, Lektoren, Maskenbildner, Grafiker, Texter, Publizisten, technische Redakteure, PR-Fachmann, Journalisten und Videokünstler.

Wer sich nicht sicher ist, ob sein Unternehmen oder seine Organisation abgabenpflichtig ist oder nicht, sollte sich zur Klärung der Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse wenden. Wer keine Abgabe zahlt, obwohl er es müsste, kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden.



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