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Künstlersozialabgabe-Pflicht für Firmen und Vereine

Jedes Unternehmen und jeder Verein, der einen Künstler oder Publizisten wie einen Webdesigner, Musiker, Grafiker oder Werbetexter regelmäßig beauftragt, muss eine Künstlersozialabgabe zahlen, ansonsten drohen hohe Strafen. Vor Kurzem wurde der Abgabesatz für 2014 bekannt gegeben.
Freiberufler, Unternehmen, Verbände oder Vereine, die eine oder mehrere Künstler beschäftigen – sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck – sind in der Regel zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dies trifft beispielsweise auf jeden zu, der regelmäßig einen Webdesigner, Fotografen, Grafiker, Publizisten und/oder Journalisten beauftragt, Internetauftritte, Werbeplakate, Produktverpackungen oder Pressemitteilungen zu entwerfen oder zu erstellen.

Abgabepflichtig sind auch Vereine, Organisationen und Unternehmen, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten, wie Musikkapellen, Alleinunterhaltern, Clowns oder Tänzern organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. Wer sich nicht sicher ist, ob er abgabenpflichtig ist oder nicht, sollte sich zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Denn eine Nichtzahlung der Abgabe kann zu hohen Strafen führen.

Höhere Künstlersozialabgabe in 2014
Die Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt. Wie das BMAS vor Kurzem mitteilte, wird sich der Abgabesatz für 2014 im Vergleich zum laufenden Jahr um 1,1 Prozentpunkte auf 5,2 Prozent erhöhen.

Die Künstler-Sozialversicherung bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei müssen selbstständige Künstler ähnlich wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Die andere Hälfte finanziert sich wie folgt: 30 Prozent werden durch die genannte Künstlersozialabgabe der Unternehmen und Verwerter, die die Künstler beauftragt haben, und 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss bestritten.

Wer seiner Abgabepflicht nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Durch Kontrollen im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Unternehmen durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden immer wieder säumige Zahler aufgedeckt. Weitere Hintergrund-Informationen zur Künstlersozialabgabe gibt es online bei der Künstlersozialkasse. 

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