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Kein blindes Vertrauen in Abstandswarner

Neue Fahrzeugtechnik bedeutet auch die Klärung neuer Rechtsfragen. Das belegt eine Entscheidung des Bamberger Oberlandesgerichts, bei der es um eine hohe Geldbuße und ein Fahrverbot ging.

(verpd) Ein Fahrzeugführer, der zu dicht hinter einem Vorausfahrenden hergefahren ist, kann sich nicht mit einem Hinweis auf den Abstandswarner seines Fahrzeugs aus der Verantwortung stehlen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 3 Ss OWi 1480/18).

Ein Autofahrer war auf einer Autobahn dabei ertappt worden, als er bei einer Geschwindigkeit von 132 Stundenkilometern mit einem Abstand von nur 14 Metern hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug hergefahren war.

Vom Amtsgericht wurde er daraufhin zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dies wollte der Autofahrer nicht so annehmen.

Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen

Seine hiergegen beim Bamberger Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde begründete der Mann damit, sich auf den Abstandswarner seines Fahrzeugs verlassen zu haben. Dieser sei Bestandteil eines Fahrassistenzpakets. Der Abstandswarner habe ihm jedoch keinen zu geringen Abstand signalisiert.

Diese Argumentation vermochte die Richter nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts dürfen sich Autofahrer nicht blind auf technische Errungenschaften wie zum Beispiel einen Abstandswarner verlassen.

Sie müssen die Verkehrssituation vielmehr mit eigenen Augen wahrnehmen und entsprechend darauf reagieren. Auf derartige technische Helfer zu vertrauen, sei auch nicht ansatzweise mit den Pflichten eines Fahrzeugführers zu vereinbaren.



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