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Kein Freibrief für unaufmerksame Fußgänger

Joggt eine jugendliche Schülerin mit übergezogener Kapuze über eine Straße – ohne nach rechts oder links geschaut zu haben – vor einem Pkw, der wegen eines an einer Haltestelle stehenden Busses anhält, so ist eine 50-prozentige Haftung angemessen. Dies gilt zumindest dann, wenn es auf der gegenüberliegenden Fahrbahn zu einem Unfall mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs kommt. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil entschieden (Az.: 10 U 4757/13).
Eine 14-Jährige war an einer Haltestelle aus einem Linienbus ausgestiegen. Anschließend begab sie sich zum Heck des wiederanfahrenden Busses, um die Straße zu überqueren, was ihr durch den Fahrer eines hinter dem Bus haltenden Fahrzeugs ermöglicht wurde. Doch weil die Schülerin eine Kapuze über ihren Kopf gezogen hatte und die Straße joggend überquerte, ohne dabei auf den Verkehr zu achten, rannte sie auf der Gegenfahrbahn vor das Auto eines Mannes.

Dieser hatte zunächst wegen des Busses, an dem die Warnblinkanlage eingeschaltet war, vorschriftsmäßig angehalten. Er war jedoch angefahren, als der Bus in Begriff war, die Haltestelle zu verlassen. Wie sich später herausstellte, hatte sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit der Jugendlichen eine Geschwindigkeit von 20 km/ h erreicht.

Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung?

Wegen ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nahm die Schülerin den Autofahrer beziehungsweise dessen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherer in die Pflicht. Sie räumte wegen ihres eigenen Fehlverhaltens zwar ein Mitverschulden von 30 Prozent ein, behauptete aber, dass der von ihr angeklagte Autofahrer überwiegend für den Unfall verantwortlich sei.

Denn dieser habe gegen Paragraf 20 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, wonach auch der Gegenverkehr nur vorsichtig an Bussen, die sich an Haltestellen befinden, vorbeifahren darf. Die Klägerin warf dem Beklagten außerdem einen Verstoß gegen Paragraf 3 Absatz 2a StVO vor. Denn danach muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit sowie einer erhöhten Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.

Dem zweiten Argument wollten sich die Richter des Münchener Oberlandesgerichts nicht anschließen. Denn mit 14 Jahren sei man kein Kind mehr. Im Übrigen sei die Klägerin mit einer Körpergröße von 1,60 Metern und einem Gewicht von 50 Kilo auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her nicht als Kind einzuordnen.

Erhebliches Mitverschulden

Auch dem Vorwurf, dass der Beklagte den Unfall überwiegend verschuldet hat, wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es sei zwar Sinn und Zweck von Paragraf 20 Absatz 1 StVO, Fußgänger, die wegen eines an einer Bushaltestelle haltenden Busses die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr zu bewahren, was auch den Moment des Anfahrens des Busses einschließe.

In dem entschiedenen Fall habe die Klägerin jedoch joggend und ohne nach rechts und links zu schauen die Gegenfahrbahn betreten. Sie treffe daher ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, welches das Gericht mit einer Quote von 50 Prozent bewertete.

Das Mitverschulden der Klägerin wäre möglicherweise noch höher zu bewerten gewesen, wenn das Gericht nicht festgestellt hätte, dass der Beklagte den Unfall beim rechtzeitigen Einleiten einer Vollbremsung hätte verhindern können. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof


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