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Kein Geld für Überstunden?

Eine pauschale Regelung in einem Arbeitsvertrag, nach welcher Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, ist ungültig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster bestätigt (Az.: 13 Sa 512/12).
Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers sah eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vor. In dem Vertrag hieß es: „Ein gesonderter Ausgleich für geleistete Überstunden erfolgt nicht. Diese sind mit dem Grundgehalt abgegolten.“

Der Vertrag enthielt außerdem eine Klausel, nach welcher gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wann diese Frist beginnen sollte (zum Beispiel mit dem Tag des Ausscheidens des Beschäftigten aus dem Betrieb), war in dem Vertrag nicht geregelt.

Streit um 540 Überstunden
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Juli 2011 beendet wurde, stellte der Arbeitnehmer fest, dass er in der Zeit von Januar bis November 2010 insgesamt 540 Überstunden geleistet hatte, für die ihm kein Geld gezahlt wurde.

Er verlangte von seinem Ex-Arbeitgeber daher, diese Stunden nachträglich zu vergüten und ihm knapp 7.000 Euro zu zahlen.

Unter Hinweis auf die arbeitsvertragliche Regelung, dass Überstunden durch das Grundgehalt abgegolten seien, wies der Arbeitgeber die Forderung als unbegründet zurück. Er berief sich außerdem darauf, dass die Ansprüche größtenteils verfallen sind. Im Übrigen habe er die Überstunden nachweislich nicht angeordnet.

Unklare Vereinbarung
Doch dem wollten weder das vom Arbeitnehmer angerufene Arbeitsgericht Münster noch das Hammer Landesarbeitsgericht, bei dem der Arbeitgeber in Berufung gegangen ist, folgen. Beide Instanzen gaben der Klage des Arbeitnehmers auf Bezahlung der Überstunden statt.

Nach Ansicht der Richter ist eine Klausel in einem Arbeitsvertrag zur Vergütung von Überstunden, nach welcher diese durch das Grundgehalt abgegolten werden sollen, unwirksam, wenn sich daraus nicht klar und deutlich der maximale Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Arbeitsstunden ergibt. Eine derartige Klarstellung enthielt der Arbeitsvertrag jedoch nicht.

Der Ex-Arbeitgeber des Klägers kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Überstunden nicht angeordnet hatte. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es aus, wenn Überstunden gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren.

Von einer solchen Notwendigkeit war nach Überzeugung der Richter im Fall des Klägers auszugehen. Denn die ergab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Dienstplaneinteilung sowie der notorischen Unterbesetzung.

Nicht verfallen
Dem Einwand des Arbeitgebers, dass die Forderungen des Klägers größtenteils verfallen sind, wollten die Richter ebenfalls nicht folgen. Denn die Verfallsklausel des Arbeitsvertrages enthielt keinerlei Regelung dazu, wann die vereinbarte Dreimonatsfrist zu laufen beginnen sollte.

Die Klausel verstößt daher gegen das sogenannte Transparenzverbot gemäß Paragraf 307 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ist somit wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers ebenfalls unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im September 2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag zur Abgeltung von Überstunden durch das Monatsgehalt ungültig ist, wenn sich daraus nicht der maximale Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Arbeitsstunden ergibt.

Auch ein gewonnener Arbeitsgerichtsstreit kann teuer werden
Wie der Fall zeigt, führen Überstunden immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gibt es keine Einigung und möchte der Arbeitnehmer deswegen vor dem Arbeitsgericht klagen, müssen unabhängig vom Ergebnis der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer in der ersten Instanz die jeweiligen Kosten selbst tragen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie im genannten Fall vor Gericht recht bekommt. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung würde jedoch im Versicherungsfall, wenn der Versicherer vorher eine Leistungszusage erteilt hat, die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitfälle übernehmen.

Detaillierte Informationen über den genauen Versicherungsumfang und über die Kosten für eine solche Rechtsschutzpolice gibt es uns, Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler in Suhl.

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