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(K)ein gesetzlicher Unfallschutz auf dem Betriebsfest

Es gibt diverse Gründe und Anlässe, warum Mitarbeiter und Unternehmensleiter von Firmen außerhalb der beruflichen Tätigkeit etwas miteinander unternehmen. Doch wenn jemand bei einem Unfall auf einer derartigen Veranstaltung verletzt wird, leistet je nach Umstand nicht immer die gesetzliche Unfallversicherung.
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) besteht für betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder -ausflüge nur ein gesetzlicher Unfallschutz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nur dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung nach einem versicherten Unfall für den verletzten Firmenangehörigen beispielsweise die notwendigen Behandlungs- und/oder Pflegekosten, eine Rehabilitation oder auch die Zahlung einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente.

Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallabsicherung
Eine Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Veranstaltung vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des betrieblichen Miteinanders veranstaltet worden ist. Weitere Kriterien sind nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter sowie der Unternehmer selbst oder einer seiner Beauftragten daran teilnehmen.

Notwendig ist auch, dass die Festivität darauf abzielt, das Teamgefühl oder auch das Betriebsklima mit der Unternehmensleitung und unter den Mitarbeitern zu stärken. Nur wenn alle Merkmale erfüllt sind, besteht ein gesetzlicher Unfallschutz für die Beschäftigten eines Unternehmens während des Events, aber auch auf dem Hin- und Rückweg. Nicht versichert sind jedoch mitfeiernde Angehörige der Mitarbeiter oder sonstige Gäste.

Doch auch der Firmenangehörige selbst kann durch sein Handeln die gesetzliche Absicherung gefährden. Der gesetzlicher Unfallschutz entfällt nämlich, wenn ein Firmenangehöriger den Hin- oder Rückweg aus privaten Gründen unterbrochen hat, beispielsweise um einkaufen zu gehen, und dabei verunfallt. Auch wenn er sich selbst geschaffenen Gefahren aussetzt und beispielsweise alkoholisiert mit dem Auto nach Hause fährt, gibt es keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. 

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