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Kein gesetzlicher Unfallschutz auf jeder Betriebsfeier

Ob ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er bei einer Betriebsveranstaltung wie einer Weihnachtsfeier verunfallt, ist von diversen Kriterien abhängig.

(verpd) Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitnehmer auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit wie auch während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit abgesichert. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zudem bei betrieblichen Veranstaltungen.

Gerade zum Jahresende finden in vielen Firmen wieder Betriebsfeiern, zum Beispiel in Form einer Weihnachtsfeier statt. Leider bleibt ein solches Event nicht immer ohne Folgen.

Wer jedoch auf einer Betriebsveranstaltung oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause verunfallt, steht laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Gesetzlicher Unfallschutz gilt nicht bei jedem Firmenevent

Damit die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen eines Betriebsevents wie einer Firmenfeier oder einem Betriebsausflug gilt, muss es sich laut DGUV um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln. Zudem muss das Event mit dem Ziel durchgeführt werden „das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht demnach beispielsweise für private Feiern unter Kollegen wie einem Geburtstagsfest oder einer Feier zu einer Beförderung, auch wenn sie in den Betriebsräumen stattfindet.

Außerdem ist es für den gesetzlichen Unfallschutz notwendig, dass die Unternehmensleitung oder ein von ihr Beauftragter an der Firmenveranstaltung teilnimmt. Gesetzlich unfallversichert sind zudem von der Unternehmensleitung erlaubte Gemeinschaftsevents von kleineren Organisationseinheiten eines Betriebes wie eine Abteilungsfeier. In diesem Fall reicht die Teilnahme des Leiters der Organisationseinheit, zum Beispiel des Abteilungsleiters.

Die Anzahl der Gäste spielt keine Rolle

Des Weiteren muss die Teilnahme für alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Organisationseinheit, die das Event veranstaltet, offenstehen, damit ein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Die tatsächliche Anzahl der Gäste spielt diesbezüglich jedoch keine Rolle. Zwar können auch andere Gäste wie Familienangehörige der Beschäftigten, Firmenkunden und frühere Mitarbeiter auf einer solchen Veranstaltung eingeladen werden, allerdings sind diese Personen im Rahmen des Events nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Es spielt für den gesetzlichen Unfallschutz keine Rolle, ob das Firmenevent auf dem Betriebsgelände oder in anderen Räumlichkeiten wie einem Restaurant stattfindet. Auch der Hin- und Rückweg der Mitarbeiter zwischen dem Firmenevent und dem jeweiligen Zuhause des Eventteilnehmers steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch, wenn der Unfall aufgrund eines übermäßigen Alkoholgenusses passiert ist oder der Mitarbeiter vom direkten Weg zwischen dem Event und seinem Wohnhaus aus privaten Gründen, zum Beispiel um einkaufen zu gehen, abweicht und dabei verunfallt.

Unfallbedingte finanzielle Folgen vermeiden

Doch auch wenn ein Unfall auf einer Betriebsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann es für den Betroffenen dennoch zu unfallbedingten finanziellen Einbußen kommen. Die gesetzlichen Unfallleistungen wie die Übernahme von Pflegekosten oder die Zahlung einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente sind oftmals nicht so hoch wie die Einkommensausfälle und die möglichen Folgekosten, die durch den Unfall verursacht werden.

Um Absicherungslücken, die durch einen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutz bestehen, zu vermeiden, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung greift zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr. Die Leistungen im Invaliditätsfall wie die vom Versicherer zu zahlende Kapitalsumme oder/und Rentenleistung können bei derartigen Policen nach den individuellen Wünschen passend vereinbart werden.

Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung verringert zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nicht nur nach einem Unfall, sondern auch wegen einer Krankheit dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht ihren Beruf ausüben können.



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