ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Kein gesetzlicher Unfallschutz trotz Einladung vom Chef

Auch wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einer gemeinsamen Unternehmung eingeladen hat, heißt das nicht, dass der Beschäftigte automatisch während diesem Event gesetzlich unfallversichert ist, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Ein Beschäftigter, der am Ende einer Fortbildungs-Veranstaltung von seinem Arbeitgeber zu einer Segway-Tour eingeladen wird und dabei einen Unfall erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil entschieden (Az.: S 1 U 3297/17).

Ein Arbeitnehmer hatte auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem kaufmännischen „Trainee-Treffen“ teilgenommen. Dazu waren acht der insgesamt 111 Belegschaftsmitglieder eingeladen worden. Die Fortbildungs-Veranstaltung endete um 15 Uhr. Im Anschluss daran nahmen die Teilnehmer an einer von ihrem Chef organisierten gemeinsamen Segway-Tour teil. Dabei verunfallte der Arbeitnehmer, er zog sich mehrere Knochenbrüche zu.

Wegen deren Folgen wollte der Mann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn schließlich sei die Tour Bestandteil des betrieblich veranlassten Treffens gewesen. Die Berufsgenossenschaft, ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, war hingegen der Meinung, dass die Ausfahrt dem Privatbereich des Versicherten zuzuordnen sei. Sie lehnte es daher ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, urteilte das Stuttgarter Sozialgericht. Es wies die Klage des Verletzten auf Feststellung des Vorfalls als Arbeitsunfall als unbegründet zurück.

Keine versicherte Tätigkeit

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger im Rahmen des „Trainee-Treffens“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Ein Arbeitsunfall setze aber voraus, „dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb ‚Versicherter‘ im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist“.

Von einer versicherten Tätigkeit könne indes bei der Teilnahme an einer Segway-Tour nicht ausgegangen werden. Denn sie habe, anders als die Fortbildungs-Veranstaltung, nicht den Interessen des Arbeitgebers gedient. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts trotz der Tatsache, dass die Tour vom Chef des Verletzten organisiert und finanziert und eine Teilnahme der Tagungsteilnehmer erwartet worden war.

Wenn ein Event eher der Geselligkeit dient

Laut Sozialgericht Stuttgart gilt: Es „bestehe für eine Aktivität, die im Rahmen einer Tagung einem abgrenzbaren Freizeitprogramm zuzuordnen sei, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter. Bei Tagungen stehen Programmpunkte, die erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung dienen, nicht unter Versicherungsschutz.

Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, auf das sich die Beklagte in ihrer Entscheidung stütze (Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13), selbst dann, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert und finanziert worden seien und der Arbeitgeber die Teilnahme seiner Mitarbeiter erwarte. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang.

Es stehe einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Er habe es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt werden würde (Bayerisches Landessozialgericht).“ Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Finanzieller Schutz bei allen Unfällen

Wie das Urteil zeigt, ist es für einen Arbeitnehmer schwierig zu erkennen, inwieweit ein Event eines Arbeitgebers noch unter dem gesetzlichen Unfallschutz steht oder nicht. Abgesehen davon ereignen sich die meisten Unfälle in der Freizeit – und hier besteht kein gesetzlicher Unfallschutz.

Aber auch wenn eine betriebliche Veranstaltung gesetzlich unfallversichert ist, kann es dennoch zu finanziellen Einbußen kommen. Denn die gesetzlichen Unfallleistungen reichen zum Beispiel nicht aus, um den Einkommensverlust im Vergleich zum bisherigen Einkommen nach einer unfallbedingten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugleichen. Daher ist es wichtig, die Folgen eines fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes selbst abzudecken.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung bieten hierzu einige private Versicherungslösungen weltweiten Versicherungsschutz rund um die Uhr, also bei Unfällen sowohl im Beruf als auch in der Freizeit wie im Straßenverkehr, beim Sport oder zu Hause. Zu nennen ist hier eine private Unfallversicherung, aber auch eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, mit der sich unter anderem unfall-, aber auch krankheitsbedingte Einkommensausfälle ausgleichen lassen.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen