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Kein Mieter kann ein Malheur ausschließen

Wer als Mieter unbeabsichtigt einen Schaden an der gemieteten Wohnung anrichtet, muss laut Gesetz auch dafür aufkommen – und zwar in unbegrenzter Höhe. Mit der richtigen Versicherungspolice lässt sich dieses Kostenrisiko jedoch absichern

(verpd) Jedem Mieter kann ein Missgeschick passieren, sei es ein umgestoßenes Glas Rotwein, wodurch ein fest verklebter Teppichboden in der Mietwohnung ruiniert wird oder die versehentlich fallen gelassene Parfümflasche, die das Waschbecken beschädigt. Wer als Mieter jedoch eine Privat-Haftpflichtversicherung hat, ist damit unter anderem vor den Kosten derartiger Mietsachschäden geschützt, die er ohne eine solche Police selbst tragen müsste. Für einen umfassenden Versicherungsschutz ist es allerdings wichtig, dass die vereinbarte Versicherungssumme für derartige Schäden ausreichend hoch ist.

Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, auch wenn es nur ein Versehen ist, muss üblicherweise gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dafür haften, und zwar in vollem Umfang. Mit einer Privat-Haftpflichtversicherung lässt sich das Kostenrisiko viele dieser unbeabsichtigt verursachten Schäden jedoch absichern.

In der Regel sind in solchen Policen auch sogenannte Mietsachschäden, also Schäden, die der Mieter, sein Ehepartner oder seine in der Police mitversicherten Kinder an der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus versehentlich anrichten, versichert.

Abgesichert vom Waschbecken bis zum Parkettboden

Versichert sind üblicherweise unbeabsichtigte Schäden an der Bausubstanz wie Wänden und Decken sowie an fest mit der Wohnung verbundenen Teilen wie Fliesen, Türen, Fenstern, Rollläden, Waschbecken, Sanitäranlagen und fest verlegten Teppich- oder Parkettfußböden.

Sofern in der Police nichts anderes vereinbart, sind normalerweise Schäden durch Abnutzung, Schimmel, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung sowie Beschädigungen an Heizanlagen, Elektrogeräten und gemietete bewegliche Sachen wie freistehende Möbel nicht versichert. Auch Glasschäden, gegen die sich der Mieter separat zum Beispiel im Rahmen einer Hausrat- oder separaten Glasversicherung absichern kann, sind üblicherweise nicht im Versicherungsschutz enthalten.

In einigen Privathaftpflicht-Policen können aber auch andere Risiken wie beispielsweise die Übernahme der Kosten, die durch den Verlust von Schlüsseln einer zentralen Schließanlage des bewohnten Mietshauses entstehen, gegen Aufpreis optional mitversichert werden.

Für einen ausreichenden Schutz im Falle eines Totalschadens

Während in vielen Privathaftpflicht-Policen hohe Versicherungssummen von zwei, drei oder mehr Millionen Euro für alle sonstigen Personen- und Sachschäden gelten, kann in manchen Policen die Versicherungssumme für Mietsachschäden auf 100.000 Euro oder noch weniger begrenzt sein. Dies wäre bei einem möglichen Totalschaden, beispielsweise, wenn die gemietete Wohnung oder das gemietete Haus aufgrund eines Versehens des Mieters in Brand gerät, für den Mieter eine finanzielle Katastrophe.

Denn dann würde die Versicherungssumme für Mietsachschäden bei Weitem nicht ausreichen, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. In diesem Fall müsste der Mieter selbst die Differenz zwischen der verursachten Schadensumme und der von der Privathaftpflicht-Police maximal zu leistenden Versicherungssumme aufkommen. Mieter sollten daher darauf achten, dass in der Privathaftpflicht-Police die vereinbarte Versicherungssumme für Mietsachschäden auch für den höchstmöglichen Schaden, nämlich für einen Totalschaden an der Immobilie ausreicht.

Die vereinbarte Versicherungssumme für Mietsachschäden sollte daher je nach Wert der gemieteten Immobilie mindestens 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche – bei Regionen mit besonders hohen Immobilienpreisen wie München oder Hamburg kann das auch ein Vielfaches davon sein – betragen. Oftmals kann in einer Privathaftpflichtpolice die entsprechende Versicherungssumme gegen einen kleinen Aufpreis optional erhöht werden.



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