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Kein Softwareupdate, keine Betriebserlaubnis

Nicht alle Gerichte haben Verständnis für die Nöte der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeughalter. Das belegt ein Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts.

(verpd) Wenn sich ein Fahrzeughalter weigert, eine unzulässige Abschalteinrichtung seines Dieselfahrzeugs entfernen zu lassen, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz mit einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 3 L 1099/18.MZ).

Wie sich herausstellte, wurden so manche Diesel-Pkws vom jeweiligen Hersteller mit einer unzulässigen Vorrichtung, die beispielsweise niedrigere Abgaswerte simuliert, ausgestattet. Das Kraftfahrtbundesamt hat Hersteller der betroffenen Dieselfahrzeuge dazu verpflichtet, sie zurückzurufen und die Motorsteuerung mithilfe eines Softwareupdates zu ändern. Auch ein Kfz-Halter eines Pkws der Marke Seat erhielt eine entsprechende Aufforderung.

Der Kfz-Besitzer weigerte sich jedoch, die unzulässige Abschaltvorrichtung entfernen zu lassen. Das begründete er damit, dass eine Nachrüstung seines Fahrzeugs technisch nachteilig sei und ihm dies nicht zuzumuten ist. Im Übrigen habe nicht er, sondern der Hersteller den Einbau der illegalen Einrichtung zu verantworten. Diese Argumente vermochten die Zulassungsbehörde nicht zu überzeugen. Sie forderte den Mann daher dazu auf, kurzfristig den Nachweis zu erbringen, dass die Abschaltvorrichtung entfernt wurde. Andernfalls werde das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt.

Beweissicherung ist kein Argument

Mit seiner hiergegen beim Mainzer Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsbeschwerde hatte der Fahrzeughalter keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anordnung der Zulassungsbehörde nicht zu beanstanden. Denn das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Luftreinhaltung habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen eines Fahrzeughalters. Dieser könne sich nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, dass sein Fahrzeug allein keine relevante Belastung der Umwelt darstelle.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sei es nämlich geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen. Der Beschwerdeführer dürfe das Softwareupdate auch nicht ablehnen, um hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller oder dem Fahrzeughändler Beweise zu sichern.

Er habe nämlich die Möglichkeit, ein selbstständiges Beweissicherungs-Verfahren durchführen zu lassen. In dessen Rahmen werde der derzeitige Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar dokumentiert. Die Anordnung der Zulassungsbehörde sei daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Mai dieses Jahres in einem vergleichbaren Fall (Az.: 18 L 854/18) ebenfalls zuungunsten eines Fahrzeughalters, der vom Dieselskandal betroffen war, entschieden.



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