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Kein Urlaubsanspruch nach Corona-Quarantäne?

Inwieweit einem Arbeitnehmer, der sich während seines Urlaubs wegen einer Covid-19-Infektion in Quarantäne begeben muss, die dadurch entgangenen Urlaubstage vom Arbeitgeber gutgeschrieben werden müssen, hatte ein Arbeitsgericht zu klären.

(verpd) Eine Beschäftigte musste sich während ihres Urlaubs wegen einer Covid-19-Infektion in Quarantäne begeben. In diesem Fall ist ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihr die dadurch entgangenen Urlaubstage nachzugewähren. Das gilt zumindest dann, wenn keine Krankschreibung durch einen Arzt erfolgt. So das Arbeitsgericht Bonn mit einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: 2 Ca 504/21).

Eine Arbeitnehmerin, bei der während ihres Erholungsurlaubs eine Covid-19-Infektion festgestellt wurde, musste sich deswegen auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben.

Eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung wurde ihr dafür allerdings nicht ausgestellt. Die Beschäftigte verlangte von ihrem Arbeitgeber dennoch, ihr die während der Quarantäne entgangenen Urlaubstage nachzugewähren – allerdings ohne Erfolg. Ebenso wie der Unternehmer hielt auch das von der Frau angerufene Bonner Arbeitsgericht die Forderung für unbegründet.

Ohne Krankschreibung keine Nachgewährung

Zwar habe ein Beschäftigter, der während seines Erholungsurlaubes erkrankt, gemäß Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes einen Anspruch auf Nachgewährung der ihm dadurch entgangenen Urlaubstage. Das setze nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, sprich einer Krankschreibung voraus.

Nach Ansicht der Richter steht eine behördliche Quarantäneanordnung einem Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Denn die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit würde ausschließlich einem behandelnden Mediziner obliegen.

Im Übrigen führe eine Infektion mit dem Coronavirus nicht zwangsweise und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmerin stehe daher auch aus diesem Grund keine Nachgewährung der ihr durch die Quarantäne entgangenen Urlaubstage zu.



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