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Keine 800 Euro Erwerbsminderungsrente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch bedingt erwerbstätig sein kann, hat nur Anspruch auf eine gesetzliche Rente, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Doch diese Erwerbsminderungsrente ersetzt bei Weitem nicht den Einkommensausfall, wie eine Statistik zeigt.

(verpd) Nicht jeder bleibt so gesund, dass er tatsächlich bis zur Altersrente Vollzeit arbeiten kann. Ist dies der Fall, hat ein gesetzlich Rentenversicherter, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine sogenannte Erwerbsminderungsrente. Über 1,8 Millionen Menschen haben letztes Jahr eine solche Rente bezogen. Allerdings lag die durchschnittliche Rentenhöhe selbst bei jemandem, der aufgrund eines Gesundheitsleidens überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein kann, deutlich unter 800 Euro.

Letztes Jahr erhielten laut einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) 1,81 Millionen Bürger eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente mit einer durchschnittlichen Rentenhöhe von rund 759 Euro. Davon hatten knapp 174.000 Personen in 2016 erstmalig einen Anspruch auf eine solche Rente. Für diese Personen lag die durchschnittliche Rentenhöhe mit 697 Euro jedoch deutlich unter den Rentenbeziehern, die in den Jahren davor erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben.

Damit ein Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente besteht, müssen bestimmte medizinische und versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen zur Erwerbsminderungsrente

So muss der Betroffene wenigstens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein (Wartezeit) und davon mindestens für drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge entrichtet haben. Ausnahmen bei der notwendigen Wartezeit gibt es für Arbeitnehmer, deren Erwerbsminderung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sowie für Berufsanfänger bis sechs Jahre nach Ausbildungsende.

Sind die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht je nach Umfang der Erwerbsminderung eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente. Nur derjenige, der wegen eines gesundheitlichen oder psychischen Leidens auf Dauer weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente.

Wer aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, hat, hat Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Änderung ab 2018

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt vom bisherigen Einkommen und vom Anspruch, ob dem Betroffenen eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente zusteht, ab. Bisher gilt: Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente orientiert sich die Rentenhöhe nach der Altersrente mit Abschlägen, die der Betroffene erhalten würde, wenn er noch bis zum vollendeten 62. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Das heißt, er wird durch eine sogenannte „Zurechnungszeit“ so gestellt, als hätte er bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet.

Für alle, die ab dem 1. Januar 2018 erstmalig einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, wird die Zurechnungszeit schrittweise bis 2024 um drei Jahre verlängert. Der Betroffene wird dann so gestellt, als wenn er mit seinem Durchschnittsverdienst noch bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gearbeitet hätte. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedeutet dies bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Einzelnen, der künftig davon profitiert, im Durchschnitt eine höhere Rente um bis zu sieben Prozent und damit eine Verbesserung um etwa 50 Euro.

Für alle, die bereits vor 2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, ändert sich jedoch nichts. Hinweise zur genauen Berechnung der Rentenhöhe sowie weitere Hintergrund-Informationen zur Erwerbsminderungsrente wie die Hinzuverdienstgrenzen bei zusätzlichen Einkommen zur Rente enthält die herunterladbare DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.

Weniger als 780 Euro Rente bei voller Erwerbsminderung

2016 betrug die monatliche durchschnittliche Rentenhöhe wegen voller Erwerbsminderung 776 Euro und die bei einer teilweisen Erwerbsminderung 503 Euro. Bei Männern lag die Rentenhöhe wegen voller Erwerbsminderung je Monat bei 778 Euro und bei Frauen bei 774 Euro im Durchschnitt.

Die monatliche Rentenhöhe bei einer teilweisen Erwerbsminderung betrug bei den Männern 544 Euro und bei den Frauen 452 Euro.

Noch niedriger waren die durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten bei denjenigen, die 2016 erstmalig eine solche Rente erzielten. Hier lag die durchschnittliche Rentenhöhe wegen voller Erwerbsminderung bei 736 Euro – Männer 751 Euro und Frauen 721 Euro. Die Rentenhöhe der Neurentner bei einer teilweisen Erwerbsminderung betrug im Durchschnitt 398 Euro, bei den Männern waren es 429 Euro und bei den Frauen 374 Euro.

Sinnvolle Einkommensabsicherung

Wie die statistischen Zahlen zeigen, wird für viele die gesetzliche Rente im Falle einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit in der Regel nicht ausreichen, um den Einkommensausfall, den eine Erwerbsminderung mit sich bringt, umfassend auszugleichen. Das gilt auch für alle, die von der genannten Neuregelung ab 2018, also die nach dem 1. Januar 2018 erstmalig einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, eventuell profitieren.

Des Weiteren haben die meisten Selbstständigen, Hausfrauen und -männer sowie Kinder bis auf wenige Ausnahmen in der Regel gar keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Um diese Versorgungslücke abzusichern, bietet die private Versicherungswirtschaft passende Lösungen wie eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an.

Wichtig zu wissen ist zudem: Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, hat im Falle einer reinen Berufsunfähigkeit, also, wenn er seinem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann, keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung leistet dagegen nicht nur, wenn der Versicherte ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, sondern auch, wenn er aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann.



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