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Keine Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf Grundsicherung

Das Sozialgericht (SG) Gießen hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (S 18 SO 108/14) entschieden, dass Vermögen, welches im Rahmen einer Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart wird, nicht auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angerechnet werden darf.

Eine 68-jährige Frau und spätere Klägerin bezog ergänzende Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 150,- € monatlich, da ihre Altersrente nicht auskömmlich war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Seitens des Trägers der Grundsicherung erhielt die Frau im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrags den Hinweis, dass sie vor Jahren bei einem Lebensversicherer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen habe, um die Finanzierung einer angemessenen Bestattung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wurden ihr die Leistungen versagt, da sie zunächst den Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts nutzen müsse.

Das SG gab ihrer Klage auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungsleistungen statt.

Die Richter zogen nicht in Zweifel, dass ein Hilfebedürftiger gemäß § 90 SGB XII mit Ausnahme des sog. Schonvermögens sein gesamtes verwertbares Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss, bevor er ergänzende Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.

Allerdings sind Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, durch die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschützt. Das gilt dann, wenn gewährleistet ist, dass das angesparte Vermögen tatsächlich für eine Bestattung verwendet wird. Das ist bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Nicht ausreichend ist die bloße Absicht eines Hilfebedürftigen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern.

Darüber hinaus vertraten die Richter die Ansicht, die Auszahlung des Rückkaufswerts des Vertrages  sei offenkundig unwirtschaftlich und daher überzogen, da die Klägerin dann einen Verlust von über 29 % hinnehmen müsse. Eine Verlustquote in dieser Größenordnung müsse aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht akzeptiert werden.



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