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(K)eine berechtigte Jobkündigung nach deutlicher Kritik

Inwieweit ein Arbeitnehmer entlassen werden darf, wenn er sich in scharfer Form über die Arbeitsweise der Personalabteilung seines Arbeitgebers beschwert, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Ein Beschäftigter hatte sich in scharfer Form über die Arbeitsweise der Personalabteilung seines Arbeitgebers beschwert. Er darf deswegen nicht entlassen werden, wenn er grundsätzlich einen berechtigten Anlass für seine Kritik hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: 8 Sa 483/19).

Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter hatte im Jahr 2017 einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seitdem als schwerbehindert anerkannt. Als er Monate nach dem Unglück von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Mehrarbeitsstunden im Wert von 200 Euro aus dem Jahr seines Unfalls verlangte, wurde ihm die Auszahlung zugesichert. Gut zwei Wochen später befand sich das Geld jedoch noch nicht auf seinem Konto. Der Mann rief daher eine Mitarbeiterin der Personalabteilung an.

Von der verlangte er ultimativ die Auszahlung noch am selben Tag und zwar zumindest in Form eines Vorschusses. Das wurde ihm mit dem Argument verweigert, dass sie sich zunächst mit einem anderen Angestellten abstimmen müsse. Darauf wollte sich der Arbeitnehmer nicht einlassen. Er fragte die Frau vielmehr, was denn passieren würde, wenn der andere Mitarbeiter plötzlich versterbe. Dann müsse ja wohl jemand anderes die Entscheidung treffen. Erhalte er keine Rückmeldung noch am gleichen Tag, werde er eine Dienstaufsichts-Beschwerde einreichen.

Berechtigte Dienstaufsichts-Beschwerde …

Das machte er, nachdem er am Abend des gleichen Tages immer noch nichts von der Personalabteilung gehört hatte. In der Beanstandung stellte der Beschäftigte den Sachverhalt der nicht bezahlten Mehrarbeit aus seiner Sicht dar. Dabei wies er darauf hin, dass sein Arbeitgeber, vertreten durch die Belegschaft der Personalabteilung, dazu verpflichtet gewesen sei, ihm das Geld unverzüglich auszuzahlen. Denn andernfalls würden sich die Mitarbeiter wegen Veruntreuung strafbar machen. Einen Monat später erhielt er dann endlich das Geld.

Der Arbeitgeber des Mannes nahm dessen Verhalten jedoch auch zum Anlass, ihn fristlos zu entlassen. Das begründete er vor allem damit, dass der Beschäftigte die Belegschaft der Personalabteilung wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt habe. Daraufhin zog der Angestellte vor Gericht. Der Argumentation der Behörde wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Düsseldorf noch das Landesarbeitsgericht der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt anschließen.

Beide Gerichte hielten die von dem Betroffenen eingereichte Kündigungsschutzklage für gerechtfertigt. Nach Ansicht der Richter hat für den Kläger ein berechtigter Anlass bestanden, sich über seine Vorgesetzten bei der Dienstaufsicht zu beschweren. Denn ihm sei unstreitig der ihm zustehende Betrag für die Mehrarbeit über längere Zeit nicht ausgezahlt worden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gegeben hätte.

… kein Kündigungsgrund

Der Arbeitnehmer sei auch dazu berechtigt gewesen, das Mittel einer internen Beschwerde zu wählen, ohne direkt den Klageweg zu beschreiten. Dabei habe er die Mitarbeiter der Personalabteilung zwar nicht wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigen dürfen. Aus der Dienstaufsichts-Beschwerde sei aber eindeutig erkennbar gewesen, dass es dem Kläger nur wertend um den Ausdruck seiner Unzufriedenheit wegen der ausstehenden Zahlung gegangen sei. Dies gelte auch, wenn er dieses für den Adressaten der Beschwerde erkennbar rechtlich unzutreffend als „Untreue“ bezeichnet habe.

Angesichts dieser Umstände stelle die berechtigte Beanstandung zwar eine deutliche Kritik, jedoch keinen Kündigungsgrund dar. Im Übrigen habe der Mann mit dem Hinweis auf den möglichen Tod des anderen Mitarbeiters alleine und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine zeitnahe Entscheidung auch ohne diesen möglich sein müsse. Das Arbeitsverhältnis des Betroffenen ist inzwischen durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Ihm wurden eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro gezahlt und 50 offene Urlaubstage abgegolten.

Wie der Fall zeigt, ist nicht immer eine Jobkündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. Daher kann der Weg vor das Arbeitsgericht für den Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein. Doch bei Arbeitsrechtsverfahren muss jede Streitpartei – auch diejenige, die den Rechtsstreit gewinnt – die eigenen Prozesskosten und die eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen. Arbeitnehmer, die eine Privatrechtsschutz-Versicherung haben, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, entgehen jedoch diesem Kostenrisiko, wenn der Rechtsschutz-Versicherer vorher eine Leistungszusage gegeben hat.



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