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(K)eine Härtefallregelung bei Jobkündigung nach Fahrverbot

Ob einem Kfz-Fahrer nur deshalb eine geringere Strafe zugesprochen wird, obwohl ihm eigentlich aufgrund eines Verkehrsverstoßes die Fahrerlaubnis entzogen werden soll und ihm aufgrund des eigentlichen Strafmaßes die Jobkündigung droht, hatte ein Oberlandesgericht zu klären.

(verpd) Allein die Tatsache, dass einem Autofahrer nach einem Verkehrsverstoß berufliche Nachteile drohen, wenn gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird, reicht nicht aus, um auf diese Maßnahme zu verzichten. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss entschieden (Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 84/18).

Ein als Außendienstmitarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer war auf einer Autobahn bei einer fahrlässigen Geschwindigkeits-Überschreitung von 42 Stundenkilometern erwischt worden war. Er sollte deswegen eine Geldbuße von 320 Euro zahlen. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen legte der Verkehrssünder beim Amtsgericht Einspruch ein.

Er begründete dies damit, dass er als Vertriebsbeauftragter tätig ist und seine Hauptaufgabe in der Betreuung von Kunden seines Arbeitgebers bestehen würde. Hierzu sei er zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Drohung mit Kündigung

Aus einer von dem Betroffenen vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers ging hervor, dass ein Einsatz an anderer Stelle des Unternehmens nicht möglich ist. Ein längerer zusammenhängender Urlaub komme nicht in Betracht. Zudem würde ein Ausfall des Betroffenen zu hohen Umsatzverlusten beim Arbeitgeber führen und im Falle der Vollziehung eines Fahrverbots daher eine Kündigung in Betracht kommen.

Diese Argumente haben das Amtsgericht offenbar so überzeugt, dass es gegen Zahlung einer erhöhten Geldbuße von 500 Euro davon absah, das Fahrverbot zu verhängen. Und das, obwohl der Außendienstler bereits schon einmal wegen einer nicht unerheblichen Geschwindigkeits-Überschreitung zur Kasse gebeten worden war. Es sei zu erwarten, so das Gericht, dass der Betroffene allein durch das Verhängen der erhöhten Geldstrafe dazu veranlasst wird, sich verkehrsgerecht zu verhalten.

Dies insbesondere deshalb, weil bei einer weiteren einschlägigen Verfehlung nicht mehr in Betracht komme, von einem Fahrverbot abzusehen. Die Staatsanwaltschaft jedoch vermochte diese Argumentation nicht zu überzeugen. Sie legte daher Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ein. Auch das OLG hielt wie die Staatsanwaltschaft die Entscheidung der Vorinstanz in erheblichem Maße für bedenklich und wies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Nicht hinreichend widerlegte Vermutung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat das Amtsgericht die Vermutung, dass es im Fall des Betroffenen notwendig ist, ein Fahrverbot zu verhängen, nicht hinreichend widerlegt. Einem Tatrichter stehe zwar ein Beurteilungsspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit einer Sanktion zu begegnen, die dem Einzelfall angemessen ist.

Die Annahme, dass es ausnahmsweise nicht erforderlich ist, ein Fahrverbot zu verhängen, setze allerdings regelmäßig Folgendes voraus: dass der Betroffene Ersttäter ist, seine Einkommens- und Vermögens-Verhältnisse nicht überdurchschnittlich sind, eine Fahrlässigkeitstat vorliegt und die Regelgeldbuße zumindest verdoppelt werden kann. Erforderlich sei außerdem, dass der Tatrichter darlegt, warum es im konkreten Fall nicht nötig sei, dass mit einem Fahrverbot auf den Betroffenen eingewirkt wird.

„Denn sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, können einem Betroffenen sogar gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der Tätigkeit zuzumuten sein. Ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer nämlich ein dauerhafter ‚Freifahrschein‘ erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen“, so das OLG.

Amtsgericht muss nacharbeiten

Die Richter rügten, dass das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob und in welchem Umfang durch das Gewähren einer Vollstreckungsfrist die beruflich nachteiligen Folgen für den Betroffenen hätten abgemildert oder gar ausgeräumt werden können. Wenn es einem Verkehrssünder nämlich möglich ist, die tatsächlichen oder von ihm befürchteten Auswirkungen des Fahrverbots auf seine berufliche Tätigkeit ohne besonderen Aufwand zu vermeiden, dann werde die mit einem erhöhten Bußgeld verbundene Abschreckungsfunktion begrenzt.

Die davon ausgehende erzieherische Wirkung werde dann nur gering sein. Wie der Fall zeigt, kann ein Verkehrsverstoß, der zu einem Fahrverbot führt, unter Umständen auch den Job kosten. Doch je nach Umstand hat, wie das OLG auch bestätigt, ein Richter einen gewissen Beurteilungsspielraum, wenn der Verkehrssünder Ersttäter ist. Daher kann es für einen Betroffenen, dem ein solcher Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, sinnvoll sein, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, um ein Fahrverbot zu verhindern.

Hat man eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung bei einem drohenden Führerscheinentzug oder einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen. Dies gilt, wenn man den Prozess gewinnt oder auch verliert. Wichtig ist jedoch, dass man beim Rechtsschutzversicherer vorab eine entsprechende Leistungszusage eingeholt hat.



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