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Keine Tricks bei Fahrtenbuchauflage

Erfinderische Manöver, um einer behördlichen Anordnung zu entkommen, funktionieren nur selten. Das belegt eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts.

(verpd) Fahrzeughalter, die glauben, einer Fahrtenbuchauflage entgehen zu können, weil sie das Tatfahrzeug an einen Familienangehörigen veräußert haben, irren. Das belegt ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München (Az.: 11 CS 18.2476).

Ein Autofahrer war dabei geblitzt worden, als er bei einer Geschwindigkeit von fast 160 Stundenkilometern den erforderlichen Mindestabstand zu dem vorausfahrenden Auto erheblich unterschritten hatte. Die Ordnungswidrigkeit sollte mit einer Regelgeldbuße von 180 Euro sowie einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei bestraft werden, konnte aber nicht geahndet werden.

Denn der Fahrer des Fahrzeugs war wegen einer heruntergeklappten Sonnenblende auf dem Foto nicht zu erkennen. Die Halterin des Pkws bestritt, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Ihr sei der Pkw-Fahrer zwar bekannt, da es sich dabei jedoch um einen Blutsverwandten ersten Grades handele, machte sie von ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Das nahm das zuständige Landratsamt zum Anlass, die Frau dazu zu verpflichten, für die Dauer von neun Monaten ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug und jedes etwaige Ersatzfahrzeug zu führen.

Verkauf an Ehemann

Hiergegen reichte die Frau beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein. Diese begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie ihren Pkw noch während des Anhörungsverfahrens an ihren Ehemann veräußert habe. Das Fahrzeug habe ihr bereits zwei Wochen vor Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr gehört.

Eine derartige Auflage dürfe jedoch nur gegen den aktuellen Fahrzeughalter ergehen. Sie gehe folglich ins Leere, wenn deren Empfänger das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage nicht mehr besitze.

Reduzierung auf sechs Monate

Dieser Rechtsauffassung wollten sich weder der in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Ansbacher Verwaltungsgerichtshof noch der von der Frau in Beschwerde angerufene Verwaltungsgerichtshof München anschließen. Beide Gerichte hielten die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Einzig die Dauer wurde auf sechs Monate reduziert.

Nach Ansicht der Richter schließt die Veräußerung eines Tatfahrzeuges den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. Eine derartige Auflage knüpfe an den Umstand an, „dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat“, so der Münchener Verwaltungsgerichtshof.

Keine Tricks

Um für einen überschaubaren Zeitraum zu vermeiden, dass es zu einer vergleichbaren Situation kommt, könne der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs dazu angehalten werden, die Fahrzeugnutzung nachprüfbar zu überwachen, so das Gericht weiter. Im Übrigen ziele die Regelung in Paragraf 31a Absatz 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung darauf ab, Umgehungsversuche wie den der Beschwerdeführerin durch einen Verkauf des Fahrzeugs auszuschließen.

Es sei folglich unerheblich, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert habe und ein anderes Fahrzeug halte. Auch darauf, dass ein Verkauf möglicherweise schon vor Erlass der Auflage erfolgt sei, komme es nicht an, wie aus der Gerichtsentscheidung hervorgeht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.



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