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Keine Zweitwohnungssteuer bei nachgewiesenem Wohnungsleerstand

Das Bundesverwaltungs-Gericht hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 entschieden (Az.: 9 C 6.13), dass Steuerzahler, die sich aus Gründen der Kapitalanlage eine Wohnung kaufen, die sie nachweislich leer stehen lassen, nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet sind.

Aus Gründen der Kapitalanlage hatte sich ein Mann und späterer Kläger eine Wohnung gekauft, die weder von ihm selbst noch von Angehörigen genutzt wurde. Ferner hatte er sie auch nicht vermietet.

Dennoch verlangte die Gemeinde von ihm die Zahlung einer Zweitwohnungssteuer, da sie davon ausging, dass eine derartige Wohnung auch bei zwischenzeitlichem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient.

Erstinstanzlich war der Mann mit seiner gegen den Steuerbescheid eingereichten Klage erfolglos. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage als unbegründet zurück.

In der Berufungsinstanz hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung auf, ließ aber  eine Revision zum Bundesverwaltungs-Gericht zu. Hiervon machte die Gemeinde Gebrauch, erlitt jedoch letztinstanzlich eine Niederlage.

Nach richterlicher Auffassung dürfen Gemeinden tatsächlich zunächst einmal davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung des Besitzers dient und er daher Zweitwohnungs-steuerpflichtig ist. Diese Vermutung kann aber durch objektive Umstände erschüttert werden.

Im vorliegenden Fall gelang dem Kläger der Nachweis, dass in der Wohnung jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht wurde. Das war nach Meinung des Bundesverwaltungs-Gerichts hinreichender Nachweis, dass der Kläger die Wohnung tatsächlich ausschließlich zur Geldanlage gekauft hat und sie weder von ihm, noch von anderen genutzt worden ist.

Deswegen ist er nicht dazu verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen.



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