ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Kleine Arbeitspause mit dramatischer Auswirkung

Ein Beschäftigter, der in der wenige Sekunden dauernden Wartezeit zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes ein Getränk zu sich nimmt und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dresden mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 5 U 113/13).
Ein Arbeitnehmer wollte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit etwas kopieren. Die einige Sekunden dauernde Zeit zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Kopiergeräts nutzte er dazu, sich aus einem nur wenige Meter entfernt stehenden Kühlschrank eine Getränkeflasche zu holen.

Beim Öffnen der Flasche sprudelte ihm das Getränk entgegen. Um den Fußboden zu schützen, wollte er es abtrinken. Dabei brach er sich mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Der Mann war der Meinung, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Doch mit dem Argument, dass es in der Regel ausschließlich dem Privatbereich zuzurechnen sei, wenn ein Beschäftigter bei der Aufnahme von Nahrung und Getränken einen Unfall erleidet, verweigerte die Berufsgenossenschaft die Leistungsübernahme.

Privatsache
Zu Recht, urteilte das Dresdener Sozialgericht. Es wies die Klage des Mannes gegen den gesetzlichen Unfallversicherer als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts stehen in der Regel auch kurze Arbeitsunterbrechungen zur Nahrungsaufnahme nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis, welches regelmäßig hinter den versicherten betrieblichen Belangen zurücktrete.

Der Arbeitnehmer hat folglich in dem Augenblick, in dem er sich zum Kühlschrank begab, seine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Darauf, dass die Unterbrechung nur wenige Sekunden dauerte, kommt es nach Ansicht der Richter nicht an.

Eine Ausnahme von dieser Regel ist nach Auffassung des Gerichts nur bei Tätigkeiten möglich, die ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl auslösen. Davon könne bei einer Arbeit an einem Kopiergerät jedoch nicht ausgegangen werden.

(K)eine Absicherung rund um die Uhr
Wie der Gerichtsfall zeigt, kann man sich nicht alleine auf den gesetzlichen Schutz verlassen, dass man nach einem Unfall auch bei bleibenden gesundheitlichen Schäden finanziell abgesichert ist.

Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie wie Essens- und Ruhepausen im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit und gerade hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.0 von 6 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen