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Kleiner Hunger mit großen Folgen

Ob ein Arbeitnehmer, der hungrig ist und deswegen auf der Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte anhält, um Nahrungsmittel einzukaufen, auch während der Unterbrechung des Arbeitsweges durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

(verpd) Wer es versäumt hat, während seiner Arbeit eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und deswegen auf dem Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte anhält, um sein Hungergefühl zu stillen, steht dabei in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (Az.: B 2 U 11/16 R).

Eine Arbeitnehmerin befand sich mit ihrem Pkw auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte. Weil sie wegen winterlicher Witterungsverhältnisse darauf verzichtet hatte, sich während der Mittagspause eine Mahlzeit zu besorgen, trat sie die Heimfahrt mit einem deutlichen Hungergefühl an. Um dieses zu stillen, hielt sie an einer Metzgerei an. Dort kaufte sie ein und stellte die Lebensmittel auf den Beifahrersitz. Doch als sie das Fahrzeugheck umrunden wollte, um die Fahrertür zu erreichen und ihre Fahrt nach Hause fortzusetzen, kam sie zu Fall.

Wegen der dabei erlittenen erheblichen Verletzungen wollte sie von der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen in Anspruch nehmen. Denn nach Meinung der Arbeitnehmerin habe sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrer Wohnung ereignet und sei somit ein versicherter Wegeunfall. Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger sah diesen Weg durch den Einkauf jedoch als unterbrochen an. Er lehnte daher den Antrag der Versicherten ab. Gegen diese Entscheidung klagte die Arbeitnehmerin vor Gericht.

Der unterbrochene Arbeitsweg

Das Hessische Landessozialgericht wie auch das Bundessozialgericht gaben jedoch der Berufsgenossenschaft recht. Nach Ansicht der Richter war der direkte Weg der Klägerin von ihrer Arbeitsstätte nach Hause durch das Parken ihres Fahrzeugs am Straßenrand unterbrochen. Die Unterbrechung sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch noch nicht beendet gewesen. Im Übrigen habe der während der Unterbrechung erfolgte Essenskauf nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Grundsätzlich stelle nämlich der Kauf von Nahrungsmitteln ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Das gilt nach Meinung der Richter auch dann, wenn auf dem Heimweg Lebensmittel eingekauft werden. Dabei sei es auch unerheblich, dass ein Versicherter während seiner vorhergehenden Beschäftigung hungrig geworden ist und das Verlangen hat, nach der Arbeit sogleich eine Mahlzeit zu sich zu nehmen.

Dem Argument der Klägerin, dass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit spätestens in dem Augenblick beendet gewesen sei, als sie den Einkauf auf dem Beifahrersitz verstaut und die Beifahrertür geschlossen habe, wollten sich die Richter nicht anschließen. Von einer Beendigung der Unterbrechung der Fahrt hätte vielmehr erst dann ausgegangen werden können, wenn das Fahrzeug auf dem unmittelbaren Weg zur Wohnung der Klägerin wieder in Bewegung gesetzt worden wäre.

Absicherungslücken bei gesetzlicher Unfallversicherung

Zwar stehen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg, also dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jede Tätigkeit, auch wenn diese während der Berufsausübung oder auf dem Arbeitsweg erfolgt, steht im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und ist deshalb gesetzlich unfallversichert.

Zudem ereignen sich die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen der Berufsgenossenschaft oftmals nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um auch bei einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert zu sein, damit zum Beispiel eine unfallbedingte Invalidität nicht auch noch zu finanziellen Problemen führt. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.



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