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Kollision mit geöffneter Autotür

Für die Kollision eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs mit einer geöffneten Tür eines parkenden Autos sind die Unfallbeteiligten in der Regel zu gleichen Teilen verantwortlich. Das gilt zumindest dann, wenn der Vorbeifahrende gegen eine bereits offen stehende Tür gefahren ist, so das Oberlandesgericht Frankfurt in einem vor Kurzem getroffenen Urteil (Az.: 16 U 103/13).
Ein Mann hatte bei Dunkelheit die hintere linke Seitentür seines geparkten Fahrzeugs geöffnet, um etwas einzuladen. Kurz darauf fuhr ein von hinten kommender Pkw in die geöffnete Tür. Bei dem Unfall wurde nicht nur das parkende Fahrzeug beschädigt. Weil dessen Fahrzeughalter sich zum Zeitpunkt der Kollision im Bereich der Tür aufhielt, wurde auch er selbst verletzt.

Mit dem Argument, dass der Fahrer des Pkws, der in die Türe gefahren war, dies bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen und den Unfall vermeiden können, verlangte der verletzte Kfz-Halter von dem Unfallgegner den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Er forderte außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes und verklagte den Unglücksfahrer.

Kein klassischer Ein- beziehungsweise Aussteigeunfall
Dem wollten die Richter des in erster Instanz angerufenen Frankfurter Landgerichts nur zum Teil folgen. Wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hielten sie überwiegend den Kläger für den Unfall verantwortlich. Sie sprachen ihm daher lediglich ein Drittel der Klageforderung zu. Mit seiner hiergegen beim Frankfurter Oberlandesgericht eingelegten Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Die Richter schlossen sich zwar der Meinung der Vorinstanz an, dass der Kläger gegen die strengen Bestimmungen von Paragraf 14 Absatz 1 der StVO verstoßen hat. Danach hat sich ein Fahrzeugführer beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt jedoch kein klassischer Ein- beziehungsweise Aussteigeunfall vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beklagte nämlich nicht gegen eine sich im Vorbeifahren weiteröffnende Tür, sondern gegen eine bereits offen stehende Tür gefahren. Und das, obwohl er nachweislich ausreichend Platz hatte, nach links auszuweichen.

Beiderseitiges Verschulden
Der Unfall ist nach Meinung der Richter daher in erheblichem Maße auf die Unachtsamkeit des Beklagten zurückzuführen, der die geöffnete Tür trotz der Dunkelheit rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

Sie hielten daher eine Schadenteilung für angemessen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Wie Urteile zu ähnlichen Unfällen des Amtsgerichts Ellwangen sowie des Amtsgerichts München zeigen, wäre die Sache vermutlich anders entschieden worden, wenn sich der Unfall während eines Ein- beziehungsweise Aussteigevorgangs ereignet hätte. Denn in solchen Fällen ist überwiegend der Fahrer des parkenden Fahrzeugs zur Verantwortung zu ziehen. 

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