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Kopfverletzung durch abstürzendes Schild

Ein Kunde, auf dem in einem Geschäft ein Schild gefallen ist, kann nicht in jedem Fall damit rechnen, dass der Geschäftsinhaber für den dabei erlittenen Schaden auch haften muss, wie ein Gerichtsfall verdeutlicht.

(verpd) Behauptet die Besucherin eines Geschäfts, durch ein unsachgemäß aufgehängtes Schild verletzt worden zu sein, ist es ihre Sache, das zu beweisen. Gelingt ihr das nicht, geht sie leer aus. Das ist der Tenor eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 240 C 4272/19).

Eine Frau hatte ein Nürnberger Möbelgeschäft aufgesucht, um dort Einkäufe zu tätigen. Dort sei nach ihren Angaben plötzlich ein unsachgemäß an der Decke aufgehängtes Schild aus Kunststoffmaterial auf sie hinabgestürzt und habe sie am Kopf verletzt.

An der Stelle, an der sie das Schild getroffen habe, würden keine Haare mehr wachsen. Es sei daher eine Haartransplantation erforderlich. Vom Besitzer des Ladens forderte die Frau, ihr deren Kosten in Höhe von rund 2.000 Euro zu ersetzen. Sie verlangte außerdem, ihr ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu zahlen.

Klägerin konnte ihre Version des Unfallhergangs nicht beweisen

Der Besitzer des Möbelgeschäfts bestritt, dass die Kundin von einem nicht ordnungsgemäß angebrachten Schild am Kopf getroffen worden war. Er behauptete, dass sich dieses nur deswegen aus seiner Verankerung gelöst hatte, weil es zuvor von der Frau berührt worden war. Weil man sich nicht einigen konnte, verklagte die Frau den Geschäftsinhaber auf Schadenersatz vor dem Nürnberger Amtsgericht. Dort erlitt die Klägerin jedoch eine Niederlage.

Nach Anhörung der Kundin sowie von Zeugen war die mit der Klage befasste Richterin überzeugt, dass es der Frau nicht gelungen war, ihre Version des Unfallhergangs zu beweisen. Wer aber behauptet, infolge eines Mangels in einem Ladenlokal verletzt worden zu sein, müsse seine Darstellung unter Beweis stellen.

Erst danach greife die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr. Ein Unternehmen habe dann zu beweisen, dass es, um derartige Unfälle zu vermeiden, die erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und deren Einhaltung auch sorgfältig überprüft habe.

Schild war nach einer Berührung heruntergefallen

Nach der Anhörung eines Sachverständigen kam die Amtsrichterin zu dem Schluss, dass das Schild nicht ohne einen durch die Klägerin ausgelösten Impuls herabgefallen sein konnte. Der Gutachter hielt es zwar für wahrscheinlich, dass das herabfallende Schild die Kopfverletzung der Frau verursacht hatte. Seines Erachtens war es jedoch ausgeschlossen, dass dies ohne einen Impuls von außen, sprich durch eine Berührung durch die Kundin hätte geschehen können. Dass der Impuls von einem Dritten ausgegangen war, hatte diese aber nicht behauptet.

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung zunächst Berufung beim Nürnberger Landgericht ein. Nachdem dieses signalisiert hatte, dass das Urteil des Amtsgerichts keine Rechtsfehler enthalte und man sich der erstinstanzlichen Entscheidung anschließen werde, nahm sie die Berufung zurück. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an.



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