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Kostenrisiko: Bergrettung

Wer die Bergrettung benötigt, muss unter Umständen hohe Kosten selbst tragen, denn nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Kosten bleiben dann beim Verunfallten hängen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung rät daher zu einer privaten Versicherung.
Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für eine Bergrettung. Dies gilt insbesondere bei den kostspieligen Hubschraubereinsätzen. Ein wichtiges Kriterium ist beispielsweise, ob es sich um eine Rettung oder eine Bergung handelt.

Bergung oder Rettung
Ist es beispielsweise nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen möglich einen Verunfallten zu transportieren, ohne seine Gesundheit weiterzugefährden, gilt dies als Rettung. Die anfallenden Rettungskosten werden in der Regel komplett von der GKV übernommen.

Wenn der Betroffene in einem unwegsamen Gelände verunglückte, das nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen erreicht werden kann, obwohl medizinisch auch ein Krankenwagen ausgereicht hätte, handelt es sich um eine Bergung. In Deutschland ist die Kostenbeteiligung bei der Bergrettung zwischen den Leistungserbringern wie der Bergwacht und den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich geregelt.

Zwar beteiligen sich die Krankenkassen bei einer Bergung üblicherweise an den Kosten, doch die Höhe der Beteiligung ist vom Ausmaß des Einsatzes abhängig. Bergungskosten von Personen, die anschließend keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, beispielsweise weil sie sich nur verlaufen haben, müssen von der GKV gar nicht übernommen werden.

Andere Länder, andere Regelungen
Ob die GKV die Rettungs- und Bergungskosten übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob sich der Unfall im In- oder Ausland ereignet hat. Der Leistungsanspruch für GKV-Versicherte beschränkt sich zwar in erster Linie auf Deutschland, durch zwischenstaatliche Abkommen ist jedoch auch eine Kostenübernahme in EU-Ländern und unter anderem in der Schweiz möglich.

Der Leistungsumfang im Ausland richtet sich nicht nach dem deutschen, sondern nach dem dort geltenden Landesrecht. Wie der GKV-Spitzenverband in einem Merkblatt für Urlauber in Österreich mitteilt, werden beispielsweise dort die Kosten für eine Bergung und für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in den Bergen grundsätzlich nicht übernommen, da die österreichische Rechtsvorschrift dies ausschließt.

Dies gilt nicht nur für mögliche Einsätze per Hubschrauber, sondern auch für die Rettung per Akia oder Schneemobil. In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen wie in Österreich. Des Weiteren wird hier selbst im Falle eines medizinisch unbedingt notwendigen Hubschraubereinsatzes grundsätzlich nur die Hälfte der Kosten übernommen.

Nicht ohne eine Auslandsreise-Krankenversicherung
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes können für diverse Urlaubsländer Merkblätter kostenlos heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband rät in den Merkblättern allen Urlaubern generell zum Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung. Denn das Risiko, dass Urlauber im Falle eines Unfalles, einer Krankheit oder auch bei notwendigen Rettungs- und Bergungsmaßnahmen diverse Kosten aus der eigenen Tasche zahlen müssen, ist hoch.

In keinem Urlaubsland besteht beispielsweise ein Anspruch darauf, dass die GKV die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland übernimmt. 

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