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Krankengeld nur bei zeitnaher AU-Vorlage

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (Az.: L 11 KR 2003/13 B) entschieden, dass für einen Anspruch auf Krankengeld-Zahlung durch einen gesetzlichen Krankenversicherer die Aufzeichnungen eines Arztes nicht ausreichend sind, dass der Versicherte arbeitsunfähig war, sondern vielmehr die zeitnahe Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erforderlich ist.
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde einer Versicherten zugrunde, die bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse vergeblich die Zahlung von Krankengeld beantragt hatte.

Zwar hatte die Klägerin bei ihrem Versicherer einen Krankenschein vorgelegt. Auf diesem wurde ihr aber eine Arbeitsunfähigkeit ab einer Zeit bescheinigt, zu der sie schon nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankentagegeld versichert war. Wegen der übrigen Zeiten verwies die Klägerin auf Aufzeichnungen ihres behandelnden Arztes, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass sie arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Richter des baden-württembergischen Landessozialgerichts sahen das nicht ausreichend und wiesen die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen einen ebenfalls abschlägigen Beschluss des Karlsruher Sozialgerichts als unbegründet zurück.

Nach Meinung der Richter setzt ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung voraus, in welcher die Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ein bloßer Hinweis auf Aufzeichnungen des behandelnden Arztes reicht hingegen ebenso wenig aus, wie eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch ihren Arzt.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Arbeitsunfähigkeit auch anders als durch Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke bescheinigt werden. Nach Meinung beider Instanzen ändert dies jedoch nichts daran, „dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein muss, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Denn die Ausführungen des Bundessozialgerichts beziehen sich nur auf die Art der Form der Bescheinigung, nicht jedoch auf die schon immer bejahte Notwendigkeit einer solchen. 

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