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Krankenkassen mit dreistelligem Millionenminus

Die gesetzliche Krankenversicherung hat zwischen Januar und März dieses Jahres deutlich mehr Geld ausgegeben als eingenommen. Wie die einzelnen Kassenarten abgeschnitten haben.

(verpd) Die gesetzlichen Krankenkassen haben das erste Quartal 2019 zum ersten Mal seit Langem mit einem Defizit abgeschlossen. Dies trifft jedoch nicht für alle Krankenkassen zu. Zudem verfügten die Krankenkassen immer noch über hohe Reserven im zweistelligen Milliardenbereich, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jüngst mitteilte.

Mit 62,3 Milliarden Euro haben die Krankenkassen als die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den vorläufigen Finanzergebnissen im ersten Quartal 2019 etwa 102 Millionen Euro weniger eingenommen als ausgegeben. Die Ausgaben lagen bei rund 62,4 Milliarden Euro. Dies teilte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor Kurzem mit.

Zudem korrigierte das BMG den erreichten Überschuss der Krankenkassen für das Jahr 2018 um etwa 100 Millionen Euro auf 2,09 Milliarden Euro nach oben. Und auch in 2019 haben nicht alle Kassenarten vom Januar bis April ein Defizit eingefahren.

Einige Krankenkassen hatten auch Überschüsse

Überschüsse erzielten nämlich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) mit plus 89 Millionen Euro, die Knappschaft-Bahn-See mit plus 26 Millionen Euro und die Landwirtschaftliche Krankenversicherung mit plus neun Millionen Euro. Defizite hatten dagegen die Innungskrankenkassen (IKKen) mit minus 16 Millionen Euro, die Betriebskrankenkassen (BKKen) mit minus 59 Millionen Euro und die Ersatzkassen mit minus 59 Millionen Euro.

Das dreistellige Millionenminus der Ersatzkassen ist laut BMG „ausschließlich“ auf ein entsprechendes Minus der größten Ersatzkasse zurückzuführen, die damit einen geringen Teil ihrer hohen Finanzreserven abgebaut habe.

Weiterhin hohe Finanzreserven bei den Krankenkassen

Die Finanzreserven der Krankenkassen betrugen Ende März 2019 weiterhin rund 21 Milliarden Euro, wie das BMG weiter mitteilte. Dies entspreche im Durchschnitt etwa einer Monatsausgabe und damit mehr als dem Vierfachen der gesetzlich vorgesehenen Mindestreserve – diese liegt laut gesetzlichen Vorgaben bei einem Viertel einer Monatsausgabe.

Der Bundes-Gesundheitsminister Jens Spahn kommentierte die Ergebnisse wie folgt: „Die Zahlen zeigen: Trotz des leichten Defizits verfügen die Krankenkassen immer noch über ausreichend Rücklagen. Einige – aber bei Weitem noch nicht alle – Kassen haben ihre Zusatzbeiträge am Jahresanfang endlich gesenkt. Jetzt sollten die anderen Kassen ihre Spielräume auch konsequent nutzen: entweder für bessere Leistungen oder für finanzielle Entlastungen ihrer Versicherten.“

Zusatzbeitragssatz hängt von der Krankenkasse ab

Eine Entlastung der Versicherten wäre je Krankenkasse zum Beispiel durch eine Absenkung des Zusatzbeitragssatzes möglich. Aktuell müssen die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer für die GKV die Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent, ihres sozialversicherungs-pflichtigen Bruttoeinkommens an die jeweilige Krankenkasse zahlen. Die andere Hälfte trägt in der Regel der Arbeitgeber.

Zusätzlich kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz verlangen, dessen Höhe von der jeweiligen Kasse festgesetzt wird, und der seit 2019 nicht mehr alleine vom Arbeitnehmer, sondern ebenfalls jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen ist. Die durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitragssatzes liegt aktuell bei 0,9 Prozent.

Krankenkassenwechsel: Nicht nur der Beitrag zählt

Inwieweit einige Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag noch senken werden, bleibt abzuwarten. Eine beim GKV-Spitzenverband online abrufbare Liste der verfügbaren Krankenkassen zeigt unter anderem, welchen Zusatzbeitragssatz die jeweilige Krankenkasse verlangt. Die Unterschiede sind hier signifikant, denn die günstigste Krankenkasse verlangt einen Zusatzbeitragssatz von 0,2 Prozent, die teuerste dagegen 1,7 Prozent.

Wer allerdings eine Krankenkasse wechseln will, sollte nicht nur auf den Zusatzbeitragssatz achten, denn einige Krankenkassen bieten neben den üblichen GKV-Leistungen im Rahmen des sogenannten Leistungskatalogs etwas mehr als andere, wie zusätzliche Beratungs- und Präventionsleistungen. Grundsätzlich sind eine ordentliche Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, nachdem man die Kündigung einreicht, möglich.



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