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Krankenschutz – auch im Ausland

Grundsätzlich besteht zumindest innerhalb Europas zwar für gesetzlich Krankenversicherte ein gewisser Versicherungsschutz. Doch zum einen ist vieles nicht abgedeckt und zum anderen behandeln zahlreiche Ärzte und Kliniken einen Patienten erst gegen Vorkasse. Daher gehört für Auslandsreisende eine Auslandsreise-Krankenversicherung zu den wichtigsten privaten Zusatzversicherungen.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet anfallende Krankheitskosten nur in den Ländern der Europäischen Union (EU) und anderen Ländern, mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen besteht. Allerdings ist damit auch in solchen Ländern oft nur eine Grundversorgung gegeben. Der Krankenrücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik wird beispielsweise in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.

Auch wer die heimische Krankenversicherungs-Karte und damit auf deren Rückseite die Europäische Krankenversicherungs-Karte (EHIC) im Auslandsurlaub dabei hat, muss in vielen Fällen immer noch die Kosten für eine ärztliche Behandlung im Voraus bar bezahlen. Der Patient muss also damit rechnen, dass er zahlreiche Kosten vorstrecken muss. Er erhält diese Kosten nur zurück, wenn diese durch die GKV gedeckt werden. Die Merkblätter „Urlaub im Ausland“, herunterladbar beim GKV-Spitzenverband, informieren, was im jeweiligen Land versichert ist und was nicht.

Kostenschutz im Ausland
Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung, sofern eine abgeschlossen wurde, bietet in der Regel einen deutlich umfassenderen Versicherungsschutz. Versichert ist zum Beispiel im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise auch ein Rücktransport nach Deutschland bei medizinischer Notwendigkeit.

Erstattet werden unter anderem die Behandlungskosten, die ein Versicherter im Ausland nach Krankheit oder Unfall aus der eigenen Tasche bezahlt hat, wenn sie in der Police vereinbart sind. Wichtig dabei ist, dass der Versicherte diese Kosten durch entsprechende Quittungen belegen kann.

In vielen Fällen ist es auch möglich, dass die Ärzte oder Krankenhäuser direkt mit dem privaten Krankenversicherer abrechnen. Meist erhalten die Versicherten dazu vom Versicherer für jedes Land entsprechende Anlaufstellen und Telefonnummern genannt, damit eine schnelle Behandlung unbürokratisch und ohne Vorauszahlung möglich ist.

Insbesondere bei notwendigen teuren Operationen oder längeren Krankenhausaufenthalten, die leicht einen fünf- bis sechsstelligen Betrag kosten können, bietet diese Zusatzversicherung Schutz vor einem finanziellen Desaster.

Einschlüsse und Ausschlüsse
Die ärztlichen Leistungen, die in einer Auslandsreise-Krankenversicherung übernommen werden, hängen vom Versicherungsumfang des jeweiligen Tarifes ab. In der Regel sind beispielsweise bestimmte Naturheilverfahren, Röntgendiagnostik sowie Wegegebühren zum nächsterreichbaren Arzt mit eingeschlossen. Das Gleiche gilt auch für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- und Hilfsmittel. Bei Sehhilfen und Zahnbehandlungen gibt es nicht selten limitierte Höchstbeträge und/oder man bekommt nur einen gewissen Anteil der Behandlungskosten erstattet.

Nicht versichert sind in der Regel voraussehbare Operationen. Das heißt, die Auslandsreisekranken-Police übernimmt nicht die Kosten für Operationen wie zum Beispiel einer Schönheitsoperation, die geplanterweise im Ausland durchgeführt werden sollen.

Weitere Bedingung für den Versicherungsschutz: Die gesundheitlichen Probleme müssen unvorhergesehen eintreten. Schwangere und Reisende mit Vorerkrankungen gehen daher oft leer aus. Jeder Versicherer führt eine sogenannte Ausschlussliste, in der sich zuweilen auch psychotherapeutische Behandlungen oder geplante Operationen finden.

Dienstreisen nicht immer versichert
Wer regelmäßig Auslandsreisen unternimmt, schließt am besten eine Ganzjahres-Police ab. Dann sind automatisch alle Reisen (in der Regel bis zu sechs Wochen Dauer) versichert, ohne dass man sich vor jedem Urlaub darum kümmern muss.

Wer länger als sechs Wochen verreist, muss dies mit dem Versicherer vereinbaren.

Nicht jede Reise-Police gilt auch für Dienstreisen. Es ist daher darauf zu achten, dass der zutreffende Reisezweck – also ob Privat- oder Geschäftsreise – auch im Vertrag mitversichert ist. 

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