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Krankschreibung führt zu Lohneinbußen

Wer als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalles längere Zeit arbeitsunfähig ist, muss ohne eine private Zusatzabsicherung mit Einkommenseinbußen rechnen. Besonders hoch sind die Einbußen bei einem Gehalt von über 4.838 Euro.

(verpd) Krankgeschriebene Arbeitnehmer erhalten in der Regel im Kalenderjahr maximal für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe des bisherigen Arbeitseinkommens. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankengeld. Die Dauer der Krankengeldzahlung ist jedoch begrenzt. Und auch die Höhe des Krankengeldes ist grundsätzlich niedriger als der bisherige Nettolohn. Besonders hoch sind die Einkommenseinbußen bei Gutverdienern.

Hierzulande ist im Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) geregelt, dass jeder Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles nicht arbeiten kann, für längstens sechs Wochen von seinem Arbeitgeber in weiten Teilen das bisherige Arbeitseinkommen weiterbezahlt bekommt. Für diesen Anspruch auf Lohnfortzahlung muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber vor der Arbeitsunfähigkeit seit mindestens vier Wochen beschäftigt gewesen sein.

Informationen zur Lohnfortzahlung enthält die downloadbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Ist ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krankgeschrieben, erhält er im Anschluss zur Lohnfortzahlung ein Krankengeld von seiner Krankenkasse, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Krankengeld ist jedoch niedriger als das bisherige Einkommen und auch die Dauer des Bezuges ist begrenzt. Geregelt ist dies im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

Das Krankengeld ist immer niedriger als das Einkommen

Gemäß Paragraf 47 SGB V beträgt die Krankengeldhöhe 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Zwar berechnet sich das Krankengeld aus dem normalen Arbeitseinkommen, bei Gutverdienern jedoch höchstens von der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der GKV – diese beiträgt seit 2021 monatlich 4.837,50 Euro. Bei Arbeitnehmern, deren Bruttomonatseinkommen höher ist als die genannten 4.837,50 Euro, wird der Gehaltsteil, der darüber liegt, bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt.

Damit erhält ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von über 4.837,50 Euro ein Krankengeld von maximal 3.386,25 Euro im Monat beziehungsweise 112,88 Euro am Tag. Zudem werden vom Krankengeld noch die Beiträge für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Diese berechnen sich aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Sozialversicherung.

Die Bezugsdauer des Krankengeldes aufgrund einer gleichen nicht ausgeheilten Krankheit ist ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf maximal 78 Wochen innerhalb drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre begrenzt. Die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist in dieser maximalen Bezugsdauer bereits miteingerechnet, da auch diese Zeit als Krankengeldbezugszeit angesehen wird. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit innerhalb drei Jahren mehrmals auf, wird nach 78 Wochen die Krankengeldzahlung von der Krankenkasse eingestellt.

Gutverdiener trifft es besonders hart

Durch die gesetzlich geregelte Berechnungsgrundlage des Krankengeldes müssen Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das niedriger ist als die GKV-BBMG, bei einer Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen mit finanziellen Verdiensteinbußen zwischen mindestens zehn bis über 20 Prozent rechnen. Noch höher sind die Einkommenseinbußen für Gutverdiener, deren Einkommen über der GKV-BBMG liegt.

Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Ein lediger, gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von brutto 8.000,00 Euro beziehungsweise netto 4.500 Euro, erhält ab 2021 maximal ein Krankengeld in Höhe 3.386,25 Euro im Monat beziehungsweise 112,88 Euro am Tag. Davon werden dem Arbeitnehmer, wenn er keine Kinder hat, über 23 Jahre alt ist sowie nicht in Sachsen wohnt, noch rund 416 Euro für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.

Mit Kindern sind die Abzüge aufgrund eines niedrigeren Pflegeversicherungs-Beitrages etwas niedriger, in Sachsen sind sie wegen eines höheren Pflegeversicherungs-Beitrages dagegen höher. Im genannten Beispiel würde der kranke Arbeitnehmer rund 2.970 Euro Krankengeld netto erhalten und damit rund 1.590 Euro weniger als sein normales Nettoeinkommen, was einer Einkommenseinbuße von fast 35 Prozent entspricht.

Einkommenslücken im Krankheitsfall verhindern

Wie die Berechnungsgrundlagen zeigen, müssen gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit empfindlichen finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Dieses Risiko lässt sich jedoch durch eine private Krankentagegeld-Versicherung absichern.

Das in einer privaten Krankentagegeld-Versicherung vereinbarte Krankentagegeld wird steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlt. Die Bezugsdauer ist frei wählbar. In vielen Policen kann auch eine Bezugsdauer ohne zeitliche Begrenzung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Besonders wichtig ist eine Krankentagegeld-Versicherung auch für alle Erwerbstätigen, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht.

Das trifft beispielsweise auf Selbstständige und Arbeitnehmer zu, die privat krankenversichert oder in der GKV freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent versichert sind und somit keinen Krankengeldanspruch gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse haben. Mehr Informationen zur privaten Krankentagegeld-Versicherung und zur möglichen individuellen Einkommenslücke im Krankheitsfall ohne eine solche Police gibt es beim Versicherungsfachmann.



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