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Kreuzungsunfall – Rote Karte für Rechthaber

Wer bei Grün in eine verstopfte Kreuzung einfährt, ohne dem Querverkehr zuvor die Möglichkeit gegeben zu haben, diese zu räumen, ist für einen dadurch entstehenden Verkehrsunfall in der Regel überwiegend alleine verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 1 U 66/12).
Ein Pkw-Fahrer hatte bei starkem Verkehrsaufkommen zunächst bei rotem Ampellicht vor einer Kreuzung gehalten. Er ist dann, als die Ampel auf Grün umschaltete, in die Kreuzung eingefahren, obwohl quer in der Kreuzung ein großer Lastkraftwagen stand, der diese wegen eines Staus nicht mehr rechtzeitig hatte räumen können. Der Autofahrer fuhr danach in eine vor dem Lkw befindliche Lücke.

Er musste jedoch verkehrsbedingt unmittelbar vor dem Lastkraftwagen halten. Das bekam der Lkw-Fahrer zu spät mit und rammte, als er weiterfahren wollte, den Pkw. In dem sich anschließenden Rechtsstreit beschuldigten sich die Fahrer gegenseitig, allein für den Unfall verantwortlich zu sein. Doch dem wollten sich die Richter des Karlsruher Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gingen davon aus, dass der Pkw-Fahrer den Unfall ganz überwiegend verschuldet hat. Der Halter des Lastkraftwagens haftet hingegen insbesondere aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Egoistische Gründe
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme zunächst dem in der Kreuzung „hängen gebliebenen“ Querverkehr die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu verlassen. Das hat der Pkw-Fahrer jedoch nicht getan. Er ist vielmehr aus „egoistischen Gründen“ in die Kreuzung eingefahren und hat sich dabei quer vor den Lastkraftwagen gestellt.

Der Autofahrer konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Lkw-Fahrer verbotswidrig die Kreuzung blockiert hat. Dazu hätte er nämlich nachweisen müssen, dass dieser in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl er absehen konnte, dass er sie nicht rechtzeitig werde verlassen können. Ein solcher Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen.

Keine Revision zugelassen
Das Gericht wollte gleichwohl nicht ausschließen, dass auch den Fahrer des Lastkraftwagens ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Denn er hätte vor seiner Weiterfahrt den Pkw möglicherweise mithilfe des sogenannten „Rampenspiegels“ erkennen können.

Angesichts der Gesamtumstände hielten die Richter eine Haftungsverteilung von zwei Drittel zu einem Drittel zulasten des Pkw-Fahrers für gerechtfertigt. Denn nach Überzeugung der Richter hat dieser den Unfall durch sein rücksichtsloses Verhalten ganz überwiegend verschuldet. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Gericht nicht. 

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