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Lücken bei den Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element beim Arbeitsschutz und sie muss unter anderem für jeden Arbeitsplatz erstellt werden. Eine Umfrage zeigt, dass es hier teilweise noch erheblichen Nachholbedarf bei Unternehmen gibt.

(verpd) Jedes Jahr erleiden rund 870.000 Menschen einen Arbeitsunfall und bei etwa 40.000 Arbeitnehmern bestätigt sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit. Arbeitgeber, die die Gefahrenpotenziale in ihrem Betrieb erkennen, können die meisten Gesundheitsrisiken für ihre Arbeitnehmer jedoch deutlich verringern oder sogar ganz ausschließen. Daher muss fast jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Sie muss unter anderem für jeden bestehenden Arbeitsplatz angefertigt werden, doch dies wird von über 40 Prozent der Unternehmen nicht vollständig umgesetzt, wie eine Befragung zeigt.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen“, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten während der Berufsausübung zu gewährleisten. Um die arbeitsbedingten Risiken, die zur Gefahr für Arbeitnehmer werden könnten, zu erkennen, ist jeder Arbeitgeber gemäß Paragraf 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet, regelmäßig und anlassbezogen eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Diese Gefährdungsbeurteilung ist unter anderem für jeden Arbeitsplatz zu erstellen. Wie der „Arbeitssicherheits-Report 2018/2019“ der Dekra zeigt, halten diese gesetzliche Vorgabe nicht einmal sechs von zehn Unternehmen ein. Basis des Reports war eine Befragung des Meinungsforschungs-Instituts Forsa. Befragt wurden 300 Personal- und Arbeitsschutz-Verantwortliche von Betrieben mit zehn bis 500 Mitarbeitern.

Fehlende Gefährdungsbeurteilung bei jedem 20. Betrieb

Insgesamt haben nur 59 Prozent der Befragten erklärt, dass ihre Firma für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellt hat. Bei 24 Prozent der befragten Betriebe gibt es für mehr und bei sechs Prozent für weniger als die Hälfte der Arbeitsplätze im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung.

Fünf Prozent und damit jeder 20. Befragte gaben an, dass in ihrem Betrieb für keinen einzigen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde.

Die Umfrage zeigte auch, dass es je nach Art des Arbeitsplatzes deutliche Unterschiede gab, ob eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt wurde oder nicht. Bei den fehlenden Gefährdungsbeurteilungen entfielen 55 Prozent alleine auf Bürotätigkeiten und Bildschirmarbeitsplätze und zehn Prozent auf kaufmännische Arbeiten, fünf Prozent auf Verwaltungs- und Logistikarbeitsplätze und vier Prozent auf einfache Anlern- und Helfertätigkeiten.

Der Arbeitgeber steht in der Verantwortung

Insbesondere kleinere Unternehmen vernachlässigen bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze ihre Pflicht. Nur 55 Prozent der Betriebe mit zehn bis 50 Mitarbeitern hatten für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung, 26 Prozent für mehr als die Hälfte und jeweils sechs Prozent für unter die Hälfte der Arbeitsplätze oder für gar keinen Arbeitsplatz.

Bei den Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern gaben 77 Prozent der Entscheider an, für alle, 13 Prozent für mehr als die Hälfte, sechs Prozent für unter die Hälfte und zwei Prozent für gar keine Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung erstellt zu haben. Bei den größeren Firmen mit 250 bis 500 Mitarbeitern erfüllten 69 Prozent die gesetzlichen Vorgaben bezüglich einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze. 27 Prozent hatten eine solche für mehr als die Hälfte und jeweils zwei Prozent für unter die Hälfte oder für gar keine Arbeitsplätze.

Die Verantwortung, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und die dabei festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen realisiert werden, trägt der Arbeitgeber. Die Durchführung selbst kann entweder vom Arbeitgeber oder auch durch andere interne oder externe fachkundige Personen vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung kann je nach Vorfall ein Bußgeld bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen für den oder die Verantwortlichen nach sich ziehen.

Umfangreiche Informationen

Umfassende Informationen und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung, beispielsweise wie und wann sie durchzuführen ist, enthält das Webportal www.gefaehrdungsbeurteilung.de der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die BAuA bietet zudem einen fast 530 Seiten starken Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung mit dem Titel „Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung – Handbuch für Arbeitsschutzfachleute“ zum kostenlosen Download an.

Außerdem gibt es von verschiedenen Anbietern wie den Berufsgenossenschaften (BG) unter anderem je nach Branche und Gefährdungsrisiken zahlreiche Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung. Bei der BAuA gibt es dazu online eine umfassende Recherchedatenbank. So stellt die BG Rohstoffe und chemische Industrie neben einer Sieben-Schritte-Anleitung für die vorgeschriebene Dokumentation auch eine herunterladbare Software zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für kleine und mittlere Betriebe zur Verfügung.

Die Verwaltungs-BG (VBG) wartet unter anderem mit einem downloadbaren Basiskatalog mit beispielhaften Gefährdungen und entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze auf. Bei der BG Holz und Metall kann man für verschiedenste Branchen vom Maschinenbau bis zur Holz- und Kunststoffbearbeitung vorbereitete Gefährdungsbeurteilungen herunterladen. Mitunter branchenspezifische Hilfen gibt es auch bei der BG Energie, Textil, Elektro Medienerzeugnisse, der BG der Bauwirtschaft, der BG Handel und Warenlogistik und der BG Verkehr.



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