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Lücken im Unfallschutz für Ferienjobber und Praktikanten

Absolvieren Schüler oder Studierende einen Ferienjob oder ein Praktikum, stehen sie dabei unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Die Absicherungslücken bei einem Unfall sind allerdings erheblich – und Arbeitgeber müssen einiges beachten.

(verpd) Wie alle anderen Arbeitnehmer sind auch Ferienjobber und Praktikanten bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Diese Absicherung ist jedoch lückenhaft.

Für Praktikanten und Ferienjobber besteht wie bei normalen Arbeitnehmern während ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Weg zwischen ihrem Zuhause und der Arbeitsstätte ein Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Den Versicherungsbeitrag für den gesetzlichen Schutz trägt der Arbeitgeber.

Auch Schüler und Studenten haben einen entsprechenden gesetzlichen Unfallschutz am Unterrichtsort sowie auf dem Weg von zu Hause dorthin oder zurück. Bei Schulpraktika sind Schüler in der Regel über die Schüler-Unfallversicherung versichert.

Für Praktikanten und Ferienjobber kostenfrei

Für Ferienjobber und Praktikanten beginnt wie bei Arbeitnehmern der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag. Wer aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls ärztliche Hilfe benötigt, muss nicht seine Krankenversicherungs-Karte vorlegen, da die Behandlungskosten in diesem Fall vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger getragen werden.

Zu den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung zählt unter anderem die Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Versorgung und/oder Rehabilitation. Zudem wird in bestimmten Fällen auch Entschädigungsleistung gewährt. Kommt es zum Beispiel aufgrund eines versicherten Wege- oder Arbeitsunfalles zu einer dauerhaften eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, zahlt der Unfallversicherungs-Träger beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung und bei Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen.

Wenn ein Unfall dauerhafte Folgen hat

Ein Betroffener, dem zwar Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, muss dennoch mit zum Teil hohen finanziellen Eigenbelastungen rechnen. Die Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Erwerbsminderung ist zum Beispiel meist deutlich niedriger als das Einkommen, das man ohne die dauerhaften Unfallfolgen erzielen könnte. Die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt zum Beispiel maximal zwei Drittel des sogenannten Jahresarbeits-Verdienstes (JAV).

Wer als Betroffener noch keinen oder nur einen sehr geringen Verdienst hat, wie dies oft bei Schülern, Ferienjobbern und Praktikanten der Fall ist, bei dem wird ein Mindest-JAV zugrunde gelegt, dessen Höhe sich nach dem Alter des Verunfallten richtet. Für einen 15- bis 17-Jährigen werden als JAV mindestens 40 Prozent und ab dem 18. Lebensjahr mindestens 60 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße in West- oder Ostdeutschland zugrunde gelegt.

Ein 17-jähriger Praktikant oder Ferienjobber, der bisher kein oder nur ein geringes Einkommen hatte, würde in Westdeutschland eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von rund 812 Euro und ein 18-Jähriger von 1.218 Euro bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung erhalten. In Ostdeutschland läge die Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen 17-jährigen Praktikanten oder Ferienjobber bei nicht ganz 719 Euro und für einen ab 18-Jährigen bei 1.078 Euro.

Gesetzliche Absicherungslücken

Zahlreiche Unfälle fallen zudem nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen etwa nahezu alle Unfälle, die in der Freizeit passieren. Wer beispielsweise auf dem Schul- oder Arbeitsweg von der direkten oder verkehrstechnisch besten Strecke abweicht, um einkaufen zu gehen oder andere private Angelegenheiten zu erledigen, und dabei verunfallt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz.

Darüber hinaus sind Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt oft selbst dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Gesetzlicher Schutz besteht nur bei Entsendungen, das heißt, wenn der Arbeitnehmer bei einem in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnis lediglich vorübergehend im Ausland für seinen Arbeitgeber tätig wird.

Besonderheiten bei jugendlichen Beschäftigten

Weitere Details zum gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz für Schüler und Studierende, die ein Praktikum oder einen Ferienjob ausüben wollen, enthält die Broschüre „Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber“ der DGUV.

Wer Jugendliche im Rahmen von Ferienjobs oder Praktika beschäftigt, muss beispielsweise einige Besonderheiten beachten: So dürfen Kinder unter 13 Jahren nach deutschem Recht nicht und von 13 bis 14 Jahren nur für maximal zwei Stunden am Tag als Ferienjobber beschäftigt werden. Ab 15- bis 17-Jährige, die noch der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, dürfen nur während der Schulferien und längstens für vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.

Zudem dürfen Jugendliche bei der Arbeit keinen Gesundheitsgefahren – wie etwa großer Kälte oder Hitze – ausgesetzt sein und auch nicht mit Gefahrstoffen wie etwa Krankheitserregern oder an gefährlichen Maschinen wie Pressen oder Sägen arbeiten.



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