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Lügen haben beim Versicherungsschutz kurze Beine

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 23. Juli 2014 (Az.: 5 U 79/14) entschieden, dass ein Versicherter, der seinen Versicherer bei der Schadensmeldung bewusst belügt, keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Der Kläger war bei der Beklagten Wohngebäude-versichert.

Im Mai 2013 erwärmte er Essen in seiner im Obergeschoss seines Hauses befindlichen Küche. Nach dem Essen ging er hinaus auf die Terrasse, übersah aber dabei, dass auf dem noch eingeschalteten Cerankochfeld seines Herdes ein mit Fett gefüllter Topf stand. Mit Entzünden dieses Fetts entstand eine starke Rauchentwicklung, die der Kläger jedoch erst fast drei Stunden nach dem Essen registrierte. Im Obergeschoss angekommen, nahm er den Topf vom Herd und lüftete die Wohnung. Vorsorglich informierte er die Feuerwehr, die allerdings unverrichteter Dinge abrückte.

Infolge der starken Rauch- und Wärmeentwicklung entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 20.000 €. Der Kläger machte diesen Schaden anschließend gegenüber seinem Versicherer geltend.

Vermutlich aus Angst, wegen seiner Unachtsamkeit Ärger mit dem Versicherer zu bekommen, beschönigte der Kläger die Schadenmeldung. In der Schadenanzeige und gegenüber dem Schadenregulierer gab er an, dass der Schaden offenkundig auf einem technischen Defekt des Herdes basiere, der sich selbsttätig eingeschaltet habe. Dagegen verschwieg er, dass er in Wahrheit es selbst vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Der versierte Versicherer konnte dem Kläger die falsche Darstellung des Falls nachweisen und lehnte daher die Schadensregulierung ab.

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Osnabrück (Az.: 9 O 2906/13) und das Berufungsgericht, Oldenburger OLG, gaben dem Versicherer Recht.

Nach richterlicher Auffassung war der Versicherer zur Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt, da der Kläger arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt hat, dem Versicherer unverzüglich jegliche Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich war.

Alle Instanzen waren überzeugt, dass dem Kläger bereits unmittelbar nach Eintritt des Schadenfalls bewusst war, dass er vergessen hatte, den Herd auszuschalten. Um Probleme mit dem Versicherer zu vermeiden, habe er den Vorfall jedoch zweimal bewusst falsch dargestellt.

Daher hat es der Kläger zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten des Versicherers nachteilig und zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen werde. Eine andere Erklärung für sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten ist nicht ersichtlich.

Wenn der Kläger von vornherein bei der Wahrheit geblieben wäre, wäre der Fall vermutlich glimpflich für ihn ausgegangen. Dann hätte sich der Versicherer zwar auf grobe Fahrlässigkeit berufen können, ohne die Leistung aber komplett verweigern zu dürfen. 

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