ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Lebensversicherung zur Finanzierung eines Rechtsstreits?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (Az.: 5 Ta 368/12) entschieden, dass ein mittelloser Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat, wenn er über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt, dessen Rückkaufswert er für die Prozessführung einsetzen kann.
Ein Mann wollte seine Arbeitgeber verklagen, verfügte allerdings über ausreichenden finanziellen Mittel zur Prozessführung und beantragte daher er die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die ihm das Arbeitsgericht zunächst bewilligte.
Da der Kläger über eine fondsgebundene Lebensversicherung verfügte, legte die Staatskasse Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Die Kasse war der Meinung, dass der Kläger den Vertrag beleihen bzw. kündigen müsse, um mit dem Erlös den Rechtsstreit zu finanzieren.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen das ebenso und gaben der Beschwerde der Staatskasse statt.

Nach Meinung der Richter gilt für Lebensversicherungen, die nicht besonders geschützt sind wie die Riester-Rente, in der Regel der Grundsatz, dass sie für die Finanzierung eines Rechtsstreits zu verwerten sind, wenn ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das sogenannte Schonvermögen übersteigt.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn z.B. ohne das einzusetzende Kapital keine angemessene Altersversorgung des Betroffenen gewährleistet ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es jedoch nur dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird.

Der Fall des Klägers war anders. Bei Fälligkeit des auf zwölf Jahre abgeschlossenen Vertrages wird er gerade mal 31 Jahre alt sein. Die Verwertung der Versicherung stellt insofern keine Härte dar, zumal er bei Verwertung des Rückkaufswerts einen Verlust von lediglich 340,- Euro hinzunehmen hat.

Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Alter nicht mehr dazu in der Lage sei, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen, da der dazu in seiner verbleibenden Lebenszeit noch ausreichend Zeit habe.

Unabhängig davon ist durch die Vertragsgestaltung nicht sichergestellt, dass die Lebensversicherung tatsächlich der Altersversorgung des Klägers dienen soll. Er kann den Erlös auch jederzeit für andere Zwecke einsetzen.

Auch deswegen ist der Kläger dazu verpflichtet, den Rückkaufswert für die Prozessführung einzusetzen. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.0 von 5 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen